Führungsrolle des Bundes bei der Qualitätssicherung in der Krankenversicherung ist zu stärken

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Die GPK-S hat dem Bundesrat mit Schreiben vom 13. November 2007 ihre Folgerungen und Empfehlungen aus einer Evaluation der PVK zur Rolle des Bundes bei der Qualitätssicherung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung mitgeteilt. Das Schreiben der GPK-S an den Bundesrat und der Bericht der PVK wurden heute veröffentlicht und am 15. November 2007 auch den kantonalen Gesundheitsdirektoren zugestellt.

Im Fokus der Evaluation stand einerseits die rechtliche Konzeption der Rolle des Bundes in der Qualitätssicherung. Andererseits wurde die effektive Umsetzung dieser Rolle durch den Bundesrat, das Eidg. Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) untersucht.

Konzeption der Rolle des Bundes

Die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung ist eines der Hauptziele des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Dem Bund kommt bei der Qualitätssicherung im Leistungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung eine Führungsrolle zu, weshalb das KVG in Artikel 58 auch entsprechende Kompetenzen vorsieht. Der Bund hat jedoch wesentliche Teile seines Auftrags an die Leistungserbringer und Krankenversicherer delegiert. Diese sollen die Modalitäten der Qualitätssicherung im Rahmen der Tarifverträge oder über separate Qualitätsverträge untereinander regeln. Die im KVG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Leistungserbringern sind grundsätzlich als zweckmässig zu beurteilen. Die Konzeption ist aber zumindest in zweierlei Hinsicht lückenhaft. Einerseits sind keine positiven Anreize vorgesehen, welche gute Qualität oder das Engagement für qualitätssichernde Massnahmen belohnen. Andererseits hat der Bund keine Möglichkeit, die Leistungserbringer direkt zu sanktionieren, wenn sie ihren Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht nachkommen. Dies schwächt auch die Wirksamkeit seiner Kompetenz, selber Bestimmungen zu erlassen, wenn die Tarifpartner keine oder ungenügende Qualitätsverträge abschliessen.

Umsetzung der Qualitätssicherung durch den Bund

Über 10 Jahre nach Inkrafttreten des KVG bestehen im Ärzte- und Spitalbereich, auf die rund zwei Drittel der Gesundheitskosten fallen, noch immer keine Verträge über die Qualitätssicherung. Trotz dieser grossen Umsetzungsdefizite macht der Bund von seiner gesetzlichen Kompetenz, eigene Bestimmungen über die Qualitätssicherung zu erlassen, bisher keinen Gebrauch. Zudem setzt der Bund für die Qualitätssicherung nur sehr bescheidene personelle und finanzielle Mittel ein und konzentriert sich bis anhin vor allem auf die Unterstützung von Pilotprojekten in ausgewählten Bereichen. Damit stösst er zwar wichtige Aktivitäten zur Qualitätssicherung an. Dies genügt aber nicht, um im gesamten Leistungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung eine angemessene Qualitätssicherung zu gewährleisten. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Bund seine gesetzlichen Kompetenzen nicht ausschöpft und seine Führungsrolle nicht ausreichend wahrnimmt.

Folgerungen und Empfehlungen der Kommission

Um den im internationalen Vergleich hohen Stand des Schweizer Gesundheitssystems zu wahren und weiter zu verbessern, fordert die GPK-S den Bundesrat auf, die Führungsrolle des Bundes im Bereich der Qualitätssicherung nach KVG verstärkt wahrzunehmen. Die Kommission hält den Bundesrat ausdrücklich dazu an, die gesetzlichen Kompetenzen des Bundes konsequent und vollständig auszuschöpfen. Der Bundesrat soll namentlich eine klare und verbindliche Strategie erarbeiten, welche die Massnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen für die Umsetzung des im KVG verankerten Qualitätssicherungsauftrags definiert. Die Kommission verlangt auch eine verbesserte Nutzung bestehender Daten für die Zwecke der Qualitätssicherung und eine Überprüfung der vom Bund für die Qualitätssicherung eingesetzten Ressourcen. Weiter fordert sie eine verstärkte Berichterstattung über bestehende Qualitätsvereinbarungen und die Formulierung von Mindestanforderungen an die Inhalte von Qualitätsvereinbarungen. Dabei sollen die Tarifparteien dazu angehalten werden, die Differenzierung von Tarifen nach Qualitätskriterien zu prüfen. Sofern notwendig, soll der Bund auch eigene Vorschriften über Qualitätssicherung erlassen. Gegebenfalls sind zudem weitergehende Massnahmen zu prüfen, welche die rasche Umsetzung der Qualitätssicherung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung gewährleisten.

Die GPK-S tagte am 13. November 2007 unter dem Vorsitz von Ständerat Hansruedi Stadler (CVP, UR) in Bern.

Quelle: Schweizerisches Parlament

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