Name und Bürgerrecht der Ehegatten: positives Vernehmlassungsecho

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Die Kommission nahm Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung, welche zwischen 3. Juli und 10. Oktober 2007 zur Änderung des Zivilgesetzbuches ( 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung) durchgeführt wurde. Sie wird sich an einer ihrer nächsten Sitzungen vor dem Hintergrund der Vernehmlassungsergebnisse erneut mit diesem Vorentwurf befassen.

Die allermeisten Vernehmlassungsteilnehmer streben die vermehrte Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namen und Bürgerrechte an und befürworten deshalb die Bestimmung, wonach die Eheschliessung keinerlei Auswirkung auf den Namen hat (Art. 160 Abs. 1 des Vorentwurfs [VE]). Gemäss Vorentwurf können die Brautleute einen gemeinsamen Familiennamen tragen (Art. 160 Abs. 2 VE); die meisten Vernehmlasser stimmen dem zu, einige möchten diese Möglichkeit gestrichen haben, andere wiederum möchten die Annahme eines gemeinsamen Familiennamens als obligatorisch erklärt haben, um der Einheit der Familie mehr Gewicht zu geben.

Die Vorschläge zum Namen der Kinder (Art. 270 und 270a VE) wurden ebenfalls positiv aufgenommen. Verschiedene Änderungen werden vorgeschlagen. Einige Vernehmlasser sind dagegen, dass bei Uneinigkeit über den Namen des Kindes der Ledigname der Mutter Vorrang haben soll (Art. 270 Abs. 2 VE). Andere wünschen eine einzige Regelung für alle Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Andere wiederum möchten Konflikte zwischen den Eltern vermeiden, indem die Brautleute verpflichtet werden, sich vor der Eheschliessung auf den Namen zu einigen, oder indem sie bei Uneinigkeit dem Kind beide Namen geben, damit dieses sich, sobald es volljährig wird, selbst für einen der beiden Namen entscheiden kann.

Die Vernehmlasser begrüssen es mehrheitlich, dass die Eheschliessung keinerlei Auswirkung mehr auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht hat (Art. 160 VE) und dass das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils erhält, dessen Name es trägt (Art. 267a und 271 VE).

Die Kommission hat den Entwurf zu einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung ( 05.092 Strafprozessrecht. Vereinheitlichung; Vorlage 2) mit 24 zu 1 Stimme verabschiedet. Die Jugendstrafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen wurden, sowie den Vollzug der getroffenen Entscheide. Trotz der Rechtsvereinheitlichung soll den Kantonen grosse Gestaltungsfreiheit gewährt werden. Diese sollen weiterhin zwischen dem Jugendrichter- und dem Jugendanwaltsmodell wählen können. Ein wichtiges Anliegen ist die Beschleunigung der Verfahren. Die weitgehende Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens und andere Regelungen sollen dazu beitragen. Zur Begünstigung der erziehenden Wirkung des Strafprozesses soll der oder die strafbare Jugendliche möglichst nur mit einer einzigen Amtsperson in Kontakt treten.
In einigen Bereichen beantragt die Kommission Änderungen des Entwurfes. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Punkte: Um dem Anliegen der Verfahrensbeschleunigung noch mehr Rechnung zu tragen, beantragt die Kommission mit 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, im Gesetz den Grundsatz eines gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren strengeren Beschleunigungsgebotes zu verankern (Art. 4 Abs. 5 (neu)). Mit 14 zu 11 Stimmen beantragt sie, der Untersuchungsbehörde für den Erlass eines Strafbefehls eine Frist von 10 Tagen ab Untersuchungsabschluss zu auferlegen (Art. 32); das Jugendgericht soll das Urteil innert drei Monaten seit Anklageerhebung sprechen (Art. 33). Eine starke Minderheit fordert den Verzicht auf die Einführung derartiger Fristen. Ausserdem spricht sich die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen gegen das Recht der beschuldigten Person, in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen zu dürfen (Art. 14), aus. Eine Minderheit beantragt auch hier, am Entwurf festzuhalten.

Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss die Kommission, ihrem Rat die Abschreibung einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrätin Haering ( 03.440 Mehr Frauen in Verwaltungsräten von Gesellschaften mit Bundesbeteiligungen) zu beantragen. Die Initiative fordert eine gesetzliche Regelung, welche vorsieht, dass Verwaltungsräte von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung mit mindestens 30 Prozent des untervertretenen Geschlechts zu besetzen sind. Der Nationalrat hatte der Initiative in der Frühjahrssession 2005 Folge gegeben, worauf eine Subkommission einen Erlassentwurf erarbeitete. Die Kommission ist auf diese Vorlage nicht eingetreten. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, eine Quote sei nicht das richtige Mittel zur Erreichung einer stärkeren Vertretung von Frauen in leitenden Organen bundesnaher Organisationen. Ausserdem weist sie darauf hin, dass der Nationalrat der Initiative nur sehr knapp – mit Stichentscheid des Präsidenten – Folge gegeben hat. Eine starke Minderheit der Kommission beantragt, die parlamentarische Initiative nicht abzuschreiben, da sie der Meinung ist, Quoten seien zwar nicht das ideale, aber das einzig wirksame Mittel zur Erreichung des Ziels eines höheren Frauenanteils in den betroffenen Gremien. Eine derartige Regelung für bundesnahe Organisationen habe zudem Signalwirkung für die gesamte Wirtschaft.

Im Weiteren beantragt die Kommission, einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Heiner Studer keine Folge zu geben ( 06.477 n Vermeidung von übersexualisierter und geschlechterdiskriminierender Werbung). Obwohl sexistische Werbung und die Sexualisierung der Gesellschaft im Allgemeinen in den Augen der Kommission problematisch sind und zu Spannungen führen können, hält die Kommission die vorgeschlagenen Massnahmen nicht für angemessen. Das Strafrecht setzt der Werbung im öffentlichen Raum mit dem Pornografieverbot bereits gewisse Schranken. Die Kommission ist gegen ein strikteres Verbot, welches schwer durchsetzbar wäre. Sie lehnt auch die in der Initiative erwähnte Schaffung einer Ombundsstelle ab. In den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird die geschlechtsdiskriminierende Werbung als unlauter erklärt. Diese durch die Werbebranche geschaffene Kommission ist flexibler und kann rascher eingreifen als eine staatliche Stelle. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass die Werbevorschriften Sache der Kantone und Gemeinden sind, wodurch den regional unterschiedlichen Sensibilitäten Rechnung getragen werden kann.

Die Kommission beantragt mit 13 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern. Diese Ad-hoc-Gerichte ahnden die in Ex-Jugoslawien und in Ruanda begangenen Kriegsverbrechen und die in Sierra Leone verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts ( 07.081 ). Der Bundesbeschluss von 1995 war ursprünglich bis Ende 2003 befristet und wurde danach bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Nach Auffassung der Kommission ist es wichtig, dass die Schweiz die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten bis zum Ende deren Mandats fortsetzt. Eine Kommissionsminderheit welche einer Ausdehnung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amtshilfe kritisch gegenübersteht beantragt, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Bundesbeschluss zu überarbeiten hinsichtlich Überstellung von Schweizer Bürgern, Durchlieferung ohne Anhörung und Weiterleitung von Beweismitteln an andere Staaten, damit diese Fragen im Parlament diskutiert werden. Sie verlangt zudem, dass die Kompetenzen des Bundesrates in Bezug auf die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit weiteren vom UNO-Sicherheitsrat eingesetzten internationalen Gerichten einzuschränken. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit muss der Bundesbeschluss nicht geändert werden, da die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten bisher gut funktioniert hat und die verschiedenen Verfahren im Beschluss klar geregelt sind.

Mit 13 zu 12 Stimmen sprach sich die Kommission für eine Motion aus, die im Dezember 2007 vom Ständerat angenommen worden war ( 07.3648 Mo SR [Frick]. Tiefere Mieten). Diese Motion will die Anpassung der Mietzinsen von der Entwicklung der Hypothekarzinsen entkoppeln. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Motion abzulehnen; eine weitere will mit dem Beschluss zuwarten, bis sich der Bundesrat zur laufenden Mietrechtsrevision geäussert hat.

Die Kommission hat sich mit 11 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen für die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS , 07.089 ) ausgesprochen. Diese Weiterentwicklungen passen die Rechtsgrundlagen des SIS an. Es handelt sich einerseits um Verbesserungen des Systems der ersten Generation (SIS I+). Andererseits gehören dazu die Rechtsgrundlagen des Systems der zweiten Generation (SIS II), welches das SIS I+ ablösen wird, sobald es technisch operationell ist.

Schliesslich beantragt die Kommission die Genehmigung des Abkommens mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität ( 07.080 ) und eines neuen Abkommens mit Frankreich zur Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen ( 07.096 ).

Schliesslich ist die Kommission auf die Vorlage zur Revision des Vormundschaftsrechts eingetreten ( 06.063 ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht). Sie hat die Detailberatung des Entwurfes für eine Schweizerische Zivilprozessordnung beendet ( 06.062 ) und wird Mitte nächste Woche eine Medienmitteilung über dieses Geschäft veröffentlichen.

Die Kommission hat am 3. und 4. April 2008 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Gabi Huber (FDP/UR) und teils in Gegenwart von Bundesrätin Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

Bern, 4. April 2008, Parlamentsdienste

Quelle: Schweizer Parlament

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