Den Sommer sicher geniessen

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Richtlinien des bfu zur Unfallverhütung

Speziell Kleinkinder müssen während des Aufenthaltes am Wasser beaufsichtigt werden. Für die übrige Zeit ist der Einsatz einer soliden Schwimmbadabdeckung notwendig. Diese sollte aus Sicherheitsgründen nur mittels eines Schlüssels- oder Tippschalters betätigt werden können. Zwischen Bedienungsschaltung und Swimmingpool sollte zudem Sichtkontakt bestehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Sie während des Öffnens und Schliessens Ihre Verantwortung durch Kontrolle wahrnehmen können. Zwischen Beckenrand und Abdeckung darf keine Öffnung vorhanden sein und die Abdeckung sollte sich auch nicht manuell verschieben lassen können.

Haftung des Schwimmbadeigentümers

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes (bspw. Swimmingpool) haftet für Schäden, welche aufgrund seiner fehlerhaften Anlage oder dem mangelhaften Unterhalt verursacht werden. Diese so genannte Werkeigentümerhaftung ist eine strenge Haftung, weil das Verschulden des Eigentümers keine Haftungsvoraussetzung darstellt. Die persönliche Situation des Haftpflichtigen ist dabei ebenfalls nicht relevant. Ein Werk gilt im rechtlichen Sinne als mangelhaft, wenn es für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet. In der Regel haftet der Werkeigentümer nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er beim Unterhalt und bei der Erstellung alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ist damit zu rechnen, dass Kinder zu dem Pool gelangen, so sind spezielle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Versicherungsmöglichkeiten

Haftungsfälle sollten bei Einfamilienhausbesitzern über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Wenn sich jedoch der gemeinsame Swimmingpool in einer Wohnsiedlung mit vielen einzelnen Stockwerkeigentümern oder Reihenfamilienhäusern befindet, müsste zusätzlich eine Gebäudehaftpflichtversicherung von der Gemeinschaft abgeschlossen werden. Eine solche Versicherung ist sehr empfehlenswert, denn damit kann unter Umständen ein finanzieller Ruin verhindert werden. Hingegen Schäden am Swimmingpool selbst infolge beispielsweise Sturm oder Hagel sind nicht über die allgemeine Gebäudeversicherung gedeckt. Dafür muss eine spezielle Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Es lohnt sich, für den eigenen Swimmingpool den Versicherungsschutz abzuklären und gegebenenfalls eine solche Zusatzversicherung abzuschliessen.

Quelle: HEV Schweiz

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