Haustierhaltung in Mietwohnungen

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Mietern ist die Haltung eines Hundes ohne Zustimmung des Vermieters nur erlaubt, wenn der Mietvertrag die Haustierhaltung entweder ausdrücklich gestattet oder aber keine Bestimmung zur Haustierhaltung enthält. Selbst, wenn der Mieter eine Hundehaltungsbewilligung gemäss neuer Tierschutzverordnung besitzt, berechtigt ihn das also nicht ohne Weiteres zur Hundehaltung in der Mietwohnung. Der Mieter benötigt weiterhin grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Die Hundehalter sind auch in Zukunft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine fremden Grundstücke betreten und dass übermässige Immissionen (Lärm, Geruch) vermieden werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hundehalter eine Hundehalterbewilligung besitzt oder nicht.

Es ist zulässig, die Haltung von Hunden und Katzen mietvertraglich zu verbieten. In der Regel ist jedoch gegen die Haltung von Kleintieren, wie Hamster, Meerschweinchen und Zierfischen, in Mietwohnungen nichts einzuwenden. Denn diese Kleintierhaltung gehört heutzutage zu der allgemeinen Lebensführung. Dies unter der Voraussetzung, dass durch die Kleintierhaltung keine übermässigen Belästigungen der Nachbarn eintreten und die Tiere in der üblichen Zahl gehalten werden. Das Halten von exotischen Tieren ist dem Mieter hingegen ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.

Ist der Mieter über die Tierhaltung im Unklaren, sollte er mit der Liegenschaftsverwaltung oder dem Vermieter Rücksprache halten.

Quelle: HEV Schweiz

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