Immobiliarsachenrecht: Kommission nimmt Vorlage an

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Diese Vorlage trägt den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zum Schuldbrief- und Bauhandwerkerpfandrecht Rechnung. Ein wichtiges Ziel der Vorlage besteht darin, die wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts nachhaltig zu verbessern und das Grundbuch noch vermehrt zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem zu machen.

Die Kommission beantragt verschiedene Änderungen und schafft somit mehrere Differenzen zu den Ständeratsbeschlüssen der vergangenen Sommersession. So möchte sie: die Bestimmung streichen, wonach die Kantone Leitungskatastern den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zuerkennen können (Art. 676 Abs. 4 des Entwurfs); die Gültigkeit der Errichtung einer Grunddienstbarkeit von der öffentlichen Beurkundung abhängig machen (Art. 732 Abs. 1); in Artikel 818 (Abs. 1 Ziff. 3) auf die Version des Bundesrates zurückkommen, gemäss welcher beim Schuldbrief nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind; an der heutigen Frist von drei Monaten (und nicht von vier Monaten wie in der Version des Ständerates) für die Eintragung des Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer festhalten (Art. 839 Abs. 2); den Eigentümer eines Grundstückes im Verwaltungsvermögen bei unbezahlten Forderungen von Subunternehmern nach den Bestimmungen der einfachen Bürgschaft haftbar machen (Art. 839 Abs. 4 und 5).

Die Kommission diskutierte ausführlich über das gesetzliche Grundpfandrecht von Handwerkern und Unternehmern (Anwendbarkeit auf Subunternehmer, betroffene Arbeiten, Aufträge von Mieterseite, Grundstücke im Verwaltungsvermögen usw.). Abgesehen von den beiden erwähnten Anträgen (Frist von drei Monaten, Grundstücke im Verwaltungsvermögen) folgt die Mehrheit den Beschlüssen des Ständerates; es wurden verschiedene Minderheitsanträge eingereicht.

Die Kommission hat sich ausserdem mit mehreren parlamentarischen Initiativen befasst.

Mit 15 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung hat sie beschlossen, ihrem Rat zu beantragen, der parlamentarischen Initiative Schelbert ( 06.460. Datenschutz. Vom Schutz vor Missbrauch zum Recht auf Selbstbestimmung) keine Folge zu geben. Diese verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung, so dass der Datenschutz nicht mehr nur den Schutz vor Missbrauch (Art. 13 Abs. 2 BV), sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das heisst das umfassende Verfügungsrecht des Einzelnen über seine persönlichen Daten, als Grundrecht umfasst. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass diese Ergänzung der Bundesverfassung keinen Mehrwert bringt, da die heutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen und deshalb kein Handlungsbedarf auf Verfassungsebene besteht. Eine Minderheit beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Ihrer Meinung nach ist es wichtig, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung explizit in der Bundesverfassung zu verankern, da dies auch ein Zeichen für den Gesetzgeber ist, dieses Grundrecht auf Gesetzesebene befriedigend umzusetzen.

Im Weitern beantragt die Kommission mit 8 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung, einer von der früheren Nationalrätin Anne-Catherine Menétrey-Savary eingereichten parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben ( 06.465 n Aufhebung des Kindesverhältnisses im Fall der Aufhebung einer sogenannten Scheinehe. Vereinbarkeit des Ausländergesetzes mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes). Gemäss dieser Initiative soll der mit dem neuen Ausländergesetz angenommene Absatz 3 von Artikel 109 des Zivilgesetzbuches, wonach «die Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist», gestrichen werden, weil diese Bestimmung nicht mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vereinbar sei. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Vaterschaftsvermutung im Falle einer Scheinehe nicht rechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass Kinder, die während einer solchen Ehe geboren worden sind, nicht von beiden Ehegatten abstammen. Für den seltenen Fall, dass dies doch der Fall sein sollte, kann das Kindesverhältnis nachträglich durch die Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder durch eine Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB) begründet werden. Auch ist sie der Meinung, dass diese Bestimmung nicht gegen das oben genannte Übereinkommen verstösst. Eine Minderheit will der Initiative Folge geben, da sie befürchtet, dass das Kind in vielen Fällen vaterlos bleiben wird. Sollte die Vaterschaft nicht gerechtfertigt sein, ist es dem vermeintlichen Vater möglich, die Vaterschaft anzufechten (Art. 256 ZGB).

Schliesslich hat die Kommission eine parlamentarische Initiative von Frau Simoneschi-Cortesi ( 04.469 n. Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten) und eine parlamentarische Initiative von Herrn Darbellay ( 04.473 n. Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern) nochmals diskutiert. Im Januar 2008 beantragte die Kommissionsmehrheit ihrem Rat, den beiden Initiativen keine Folge zu geben. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht oder nur mit gravierenden Mängeln umgesetzt werden könnten und die Auswirkungen unverhältnismässig wären. Im März 2008 gab der Nationalrat diesen Initiativen Folge, der Ständerat hingegen beschloss im Juni dieses Jahres, ihnen keine Folge zu geben. Die Kommission möchte im Rahmen der Differenzbereinigung das Zeichen, das der Nationalrat zugunsten einer verstärkten Prävention pädosexueller Straftaten setzte, nicht unberücksichtigt lassen und sprach sich mit 12 zu 8 Stimmen dafür aus, das Strafgesetzbuch so zu ändern, dass das Gericht einem pädosexuellen Straftäter jede berufliche Tätigkeit und organisierte Freizeitaktivität mit Kindern unter 16 Jahren verbieten kann. Ein einmal auferlegtes Verbot wäre regelmässig zu überprüfen und müsste gegebenenfalls wieder aufgehoben werden können. Zudem wären Bestimmungen zur Durchsetzung des Berufsverbots zu erlassen. Die vorgesehenen Massnahmen sind flexibler ausgestaltet und wahren die Verhältnismässigkeit besser als die Initiativen Simoneschi-Cortesi und Darbellay. Dieser Beschluss bedarf noch der Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission. Sobald diese sich dazu ausgesprochen hat, wird die Kommission über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Initiativen Simoneschi-Cortesi und Darbellay entscheiden.

Die Kommission hat am 11. und 12. September 2008 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Gabi Huber (FDP, UR) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

Quelle: Das Schweizer Parlament

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