Tipps für eine stressfreie Wohnungsrückgabe

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Abgabetermin
Von Gesetzes wegen hat der Mieter die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Fällt der Rückgabetag auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so verschiebt sich die Rückgabe auf den nächstfolgenden Werktag. Im Mietvertrag wird häufig der auf das Mietende folgende Tag als Rückgabetag (den 1. Oktober) vereinbart (bis spätestens 12.00 Uhr). Im Mietvertrag ist häufig ebenfalls geregelt, wie vorzugehen ist, wenn der Rückgabetag auf einen Samstag fällt. Stellt der Mietvertrag den Samstag den Sonntagen und den anerkannten Feiertagen gleich, so hat die Wohnungsabgabe ebenfalls spätestens am nächstfolgenden Werktag zu erfolgen. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, wenn sich Vermieter und Mieter rechtzeitig über den Termin der Abgabe absprechen. Sobald der Abgabetermin definitiv vereinbart ist, können die Parteien notwendige Dispositionen treffen (Beizug eines allfälligen Vertreters; Beizug eines Reinigungsinstitutes, Einholen einer Bewilligung für das Abstellen eines Zügelfahrzeuges in einem Halteverbot etc.). Anlässlich der Wohnungsabgabe muss der Mieter sämtliche Schlüssel (auch nachgemachte) abgeben.

Räumung und Reinigung
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume (Keller, Estrich, Garage etc.) vollständig zu räumen und zwar vor dem vereinbarten Wohnungsabgabetermin. Die Wohnung muss zudem gründlich gereinigt werden. Neben der Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster (innen und aussen), Fensterrahmen, Fensterläden, Rollläden und Jalousien bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad gründlich gereinigt werden (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC, Entfernung von Fettrückständen im Dunstabzug, ev. Ersatz des Filters, Shampoonieren bzw. Extrahieren der Teppiche, Entfernen von Kleberückständen auf dem Parkett, Entfernen von Selbstklebefolien in den Einbauschränken, fachgerechte Verschliessung sämtlicher Dübellöcher). Ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag kann der Mieter wahlweise die Reinigung selber oder durch ein Reinigungsinstitut ausführen lassen. Wird ein Reinigungsinstitut beigezogen, sollte stets darauf geachtet werden, dass im vereinbarten Pauschal-Preis eine Abnahmegarantie mitenthalten ist. Gegebenenfalls sollte stets ein Vertreter des Reinigungsinstitutes bei der Abgabe dabei sein, damit allfällige Nachreinigungsarbeiten sofort ausgeführt werden können.

Mieter haftet nur für übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung selbstverständlich im üblichen Rahmen benutzen. Die damit verbundene normale Abnutzung (z.B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern etc., Dübel- bzw. Nagellöcher in einem normalen Rahmen, kleinere Hicke im Lavabo etc.) ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Nur im Falle einer übermässigen Abnutzung der Wohnung, entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von Raucherschäden, zerrissenen Tapeten, grösseren Flecken oder Brandspuren auf dem Teppich, Kratzspuren von Haustieren an den Türen, Kratzspuren auf dem Parkett (durch unsorgfältiges Herumschieben der Möbel verursacht), Sprüngen in Lavabo oder Badewanne etc. auszugehen. Im Falle der übermässigen Abnutzung haftet der Mieter bei Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Ist beispielsweise ein fünf Jahre alter Spannteppich aufgrund einer übermässigen Abnutzung durch den Mieter zu ersetzen, so bezahlt der Mieter noch 50% der Kosten des neuen Teppichs, da ein Spannteppich mittlerer Qualität eine Lebensdauer von 10 Jahren aufweist. Im Falle einer Reparatur einer vom Mieter beschädigten Wohnungseinrichtung muss der Mieter grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen. Der Mieter ist zudem gemäss Gesetz und Vertrag für den kleinen Unterhalt zuständig (z.B. Ersatz zerbrochener Zahngläser, defekter Duschbrauseschlauch, defekte WC-Blende etc.).

Wohnungsabnahmeprotokoll
Anlässlich der Abgabe der Wohnung ist die Erstellung eines gemeinsamen Wohnungsabnahmeprotokolls empfehlenswert. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Der Mieter sollte selbstverständlich Mängel in einem Wohnungsabnahmeprotokoll nur dann anerkennen, wenn er mit diesen einverstanden ist. Ist er mit der Beurteilung durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte ausdrücklich festhalten. Der Vermieter sollte diesfalls vom Mieter nicht anerkannte Positionen diesem per eingeschriebenen Brief rügen.

Quelle: HEV-Schweiz

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