Erhöhung der Wasserzinsen: Vernehmlassung eröffnet

1 min read

Gemäss Bundesverfassung verfügen die Kantone über die Wasservorkommen und können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz [WRG]; SR 721.80) sieht vor, dass der Wasserzins jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen darf. Dieser Betrag wurde seit dem 1. Mai 1997 nicht geändert. Die auf dem Landesindex der Konsumentenpreise basierende Teuerung beträgt für den Zeitraum von Mai 1997 bis Juni 2008 12,5 Prozent. Im Vorentwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.445 (Angemessene Wasserzinse) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vor, beim Wasserzins die Teuerung durch eine angemessene, zeitlich gestaffelte Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums auszugleichen. Ab 2010 soll der Wasserzins jährlich maximal 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung betragen, von 2015 bis 2019 maximal 110 Franken. Das Wasserzinsmaximum für den Zeitraum ab 2020 soll das Parlament zu gegebener Zeit festlegen.

Zu diesem Vorentwurf ist nun die Vernehmlassung eröffnet worden. Stellungnahmen können bis 12. Januar 2009 an das Bundesamt für Energie (Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen) geschickt werden. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf folgender Seite heruntergeladen werden: http://www.parlament.ch/D/dokumentation/ed-berichte-parl-org/ed-pa-berichte-parlament-vernehmlassungen/Seiten/vernehmlassung-angemessene-wasserzinsen.aspx.

Bern, 5. November 2008 Parlamentsdienste

Quelle: Das Schweizer Parlament

Write your comment

Previous Story

EMS-Gruppe: Veränderte Beteiligungsverhältnisse nach vollzogener Kapitalherabsetzung

Next Story

Neue Erkenntnisse in der Muskelforschung

Latest News