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Sturmschäden am Gebäude – wer bezahlt was?

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Die Wetterprognosen künden heftige Stürme an. Der Hauseigentümerverband Schweiz erläutert, wer allfällige Sturmschäden an Gebäuden bezahlen muss.

Wegen der gravierenden Folgen von Naturgefahren ist in den meisten Kantonen der Abschluss einer Gebäudeversicherung obligatorisch vorgeschrieben. Die Gebäudeversicherung (auch „Feuer- und Elementarschadenversicherung“ genannt) deckt Schäden an Gebäuden, die durch Feuer- und Elementarereignisse wie Sturm, Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Lawinen, Steinschlag, Felssturz oder Erdrutsch verursacht werden.

Die Kantone Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis, Obwalden kennen keine kantonale Gebäudeversicherungsanstalt. In diesen Kantonen (mit Ausnahme von Genf, Tessin und Wallis) müssen die Gebäude zwingend bei einer privaten Versicherungsanstalt versichert werden. Genfer, Tessiner und Walliser, die sich nicht freiwillig versichern, müssen ihre Unwetterschäden selber berappen. Der HEV Schweiz empfiehlt diesen Hauseigentümern daher unbedingt den Abschluss einer privaten Gebäudeversicherung.

Was deckt die Gebäudeversicherung?
Versichert sind Gebäude, die dem Gebäudeeigentümer gehören sowie die Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind. Grundsätzlich übernimmt die Versicherung die Kosten aller durch die erwähnten Naturgefahren ausgelösten Schäden am Gebäude. Im Gebäudeinnern bezahlt sie Defekte an Treppen, Tapeten und Böden, die durch eindringendes Wasser entstanden sind (inkl. Reinigungskosten). Kantonale Gebäudeversicherungen bezahlen bei Feuer- und Elementarschäden grundsätzlich den Neuwert, während bei den privaten Versicherungsgesellschaften die Gesamtsumme pro Ereignis in der Regel limitiert ist.

Was ist mit dem Mobiliar?
Die Gebäudeversicherung ersetzt im Überschwemmungsfall weder Schäden am Geschäftsinventar noch am Hausrat. Für Schäden an beweglichen Dingen im Haus, auf dem Balkon, im Keller und im Garten ist die Hausratversicherung zuständig. Die Hausratversicherung ist zwar nicht obligatorisch, sie ist aber für Mieter wie auch für Hauseigentümer sehr empfehlenswert. Die Hausratversicherung ersetzt bei Elementarereignissen normalerweise den Wiederbeschaffungswert. Die Versicherten müssen die Höhe des Schadens mit Rechnungen und Quittungen belegen können.

Vorgehensweise im Schadenfall
Betroffene sollten ihren Schaden umgehend ihrer Versicherung melden und versuchen, das Ausmass des Schadens festzuhalten: am besten mit Fotos, Videoaufnahmen, Skizzen und Notizen, wenngleich die Versicherung im nächsten Schritt – ausser bei Bagatellschäden – einen Schadeninspektor aufbieten lässt.

Worauf müssen Mieter achten?
Wo Mieter grobfahrlässig handeln – beispielsweise bei Sturm die Fenster und Aussentüren geöffnet lassen oder Fensterläden nicht richtig befestigen – können sie vom Hauseigentümer bzw. Vermieter für die Folgeschäden zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem müssen Mieter beachten, dass sie die ihnen bekannten, offensichtlichen Mängel an der Mietsache dem Vermieter melden müssen. Entstehen aufgrund solcher nicht angezeigten Mängel bei Sturm Schäden an dem Mietobjekt, so können die Mieter mitverantwortlich gemacht werden.

Quelle: HEV Schweiz

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