Die WAK-S beantragt die Einberufung einer Sondersession

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1. Kalte Progression bei der direkten Bundessteuer. Ausgleich der Folgen ( 09.032 ) / Familienbesteuerung

Die WAK-S hatte an ihrer Sitzung vom 28.04.2009 entschieden, dem Büro des Ständerates die Einberufung einer Sondersession zu beantragen. Die WAK-S wollte damit eine seriöse und vertiefte Beratung der Familienbesteuerungs-Vorlage sicherstellen und gleichzeitig ein Inkrafttreten der Vorlage per 1.1.2010 ermöglichen. Nachdem das Büro des Ständerates den entsprechenden Antrag der Kommission einstimmig abgelehnt hat, wurde das Vorgehen in der WAK-S erneut diskutiert.
Mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die WAK-S entschieden, ihrem Rat einen Ordnungsantrag zu unterbreiten, wonach während der Sommerpause eine Sondersession im Ständerat einzuberufen sei. Die Kommission macht dafür mehrere Gründe geltend. Sie argumentiert, dass es sich bei der Botschaft zur Familienbesteuerung um ein wichtiges und prioritäres Geschäft handelt, welches seriös und mit Respekt gegenüber den Kantonen (in diesem Bereich sind insgesamt fünf Standesinitiativen hängig) beraten werden sollte. Die Kommission ist auch der Meinung, dass, trotz der Tatsache, dass das Parlament seit mehreren Jahren auf eine Vorlage vom Bundesrat in diesem Bereich wartet, der Ständerat das Geschäft nun zwar mit der nötigen Sorgfalt (das heisst ohne gleichzeitige Behandlung in beiden Räten) aber auch ohne weitere Verzögerungen beraten sollte. Daher muss die Kommission nun aussergewöhnliche Massnahmen ergreifen, um eine rasche und trotzdem eingehende Beratung der Botschaft zur Familienbesteuerung zu ermöglichen.
Zusätzlich hat die Kommission mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, die Botschaft zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der Direkten Bundessteuer, ebenfalls in diese beantragte Sondersession des Ständerates zu bringen und nicht – wie ursprünglich vorgesehen – in die Sommersession. Sie tut dies vor allem aus Gründen der Glaubwürdigkeit, denn sowohl im Ständerat wie auch in der Kommission wurde mehrmals festgehalten, dass man vor der Familienbesteuerung keine anderen Steuervorlagen behandeln wolle. Ausserdem will die WAK-S ein klares Signal senden, dass diese beiden Vorlagen mit konjunktureller Wirkung gleichzeitig und möglichst schnell in Kraft treten sollen.

2. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (08.054) / Produktesicherheitsgesetz ( 08.055 )

Nachdem der Nationalrat das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und das Produktesicherheitsgesetz in der Sondersession Ende April behandelt hatte, kamen die beiden Geschäfte zur Differenzbereinigung zurück in die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S).
Beim Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse konnte die WAK-S beinahe alle Differenzen bereinigen. Insbesondere bei den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung hat die Kommission mit 10 zu 2 Stimmen entschieden, der Entscheidung des Nationalrates zu folgen. Gemäss diesem Beschluss können Schweizer Hersteller Produkte, die sie nur für den inländischen Markt herstellen, nach den Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates produzieren. Dabei soll es weder eine Bewilligungs- noch eine Meldepflicht geben. Die WAK-S hat sich vor allem deshalb für diese liberalere Lösung entschieden, weil die konkreten Auswirkungen dieser Regelung sehr klein sind. Bis jetzt konnte nur ein Produkt genannt werden, das unter diese Bestimmung fallen wird.
In zwei Punkten hält die WAK-S an der Version des Ständerates fest, bei Artikel 3, Buchstabe q und bei Artikel 31b. Ausserdem gibt es zwei Minderheiten betreffend die vom Nationalrat eingefügte Regelung, wonach das Bundesamt für Gesundheit über Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln innert zweier Monate entscheiden muss. Die Mehrheit der WAK-S beantragt, hier dem Nationalrat zu folgen. Die erste Minderheit will die Bestimmung so umformulieren, dass die Bewilligung automatisch als erteilt gilt, wenn das Bundesamt für Gesundheit nicht innert zweier Monate entscheidet, während die zweite Minderheit die Regelung ganz aus dem Gesetz streichen möchte.
Beim Produktesicherheitsgesetz hatte der Nationalrat festgehalten, dass die Pflichten aufgrund dieses Gesetzes beim Inverkehrbringen von Produkten in erster Linie den Hersteller treffen und nur subsidiär auch den Importeur, den Händler und den Erbringer von Dienstleistungen. Die WAK-S folgt diesem Entscheid ohne Gegenstimme, beschliesst aber die Bestimmung umzuformulieren.

3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer (08.053)

Nach Abschluss einer ersten Lesung eine Woche zuvor, hat die Kommission eine zweite Lesung der Vorlage zur Vereinfachung der MWSt vorgenommen. Sie beantragt in einigen wichtigen Punkten Abweichungen zu den Beschlüssen des Nationalrats.
Die Botschaft des Bundesrats sieht eine subsidiäre Haftung des Zessionars vor. Dies bedeutet, dass der Empfänger einer abgetretenen Forderung für den in der zedierten Forderung enthaltenen MWST-Betrag mithaftet, wenn der Abtretende die MWST-Forderung gegenüber dem Staat nicht begleicht. Der Nationalrat hat diese Haftungsbestimmung ersatzlos gestrichen. Die Kommission beantragt ihrem Rat nun mit 10 Stimmen bei einer Enthaltung, die Bestimmung in einer modifizierten Form wieder aufzunehmen. Sie betont, dass die MWST dem Staat geschuldet ist und dem Zessionar nicht zur zusätzlichen Deckung seines Kredites bei Ausfall des Schuldners dienen darf. Darüber hinaus verweist sie auf die zentrale Bedeutung des Inkassos in einem System, in welchem zwar immer noch eine vierteljährliche Abrechnungsperiode vorgesehen ist, eine „Finalisierung“ der Abrechnung mit den entsprechenden Rechtsfolgen jedoch nur noch jährlich zu erfolgen hat.
Je nachdem, ob Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft oder bloss die in einer Gesellschaft vorhandenen Vermögenswerte verkauft werden, ergibt sich bislang eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche steuerliche Behandlung. Die Kommission beantragt ihrem Rat daher einstimmig, neu auch bei einem Verkauf qualifizierter Beteiligungen (Share Deal) den Abzug der Vorsteuern auf den damit zusammenhängenden Leistungsbezügen zuzulassen.
Die Kommission hat sich auch mit den Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfällen beschäftigt, welche vor allem in grenznahen Regionen entstehen, wenn Werkleistungen von nicht als steuerpflichtig registrierten ausländischen Unternehmen nicht versteuert werden. Die Kommission beantragt mit 8 Stimmen und 3 Enthaltungen, dass neu der Empfänger solcher Werkleistungen die Mehrwertsteuer entrichten muss, sofern er vorgängig über die Bezugssteuerpflicht informiert wurde und im Kalenderjahr für mehr als 10000 Franken solche Leistungen bezieht. Mit dieser Bestimmung, wie sie ähnlich bereits für Dienstleistungen gilt, wird für das ausländische Unternehmen ein Anreiz geschaffen, sich in der Schweiz als steuerpflichtige Person registrieren zu lassen.
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 7 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Der Bundesrat soll dabei die Möglichkeit erhalten, zwei Bestimmungen später in Kraft zu setzen: das Heranziehen des Geschäftsjahr als Steuerperiode sowie das neu eingeräumte Recht der Steuerpflichtigen auf eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung. Sollte eine abschliessende Beratung des Gesetzes in der Sommersession möglich sein, möchte die WAK-S damit sicherstellen, dass es so rasch als möglich in Kraft gesetzt wird.
Die nun durch die WAK-S beschlossene Vorlage hat Mindereinnahmen von zwischen 150 und 220 Mio. Franken pro Jahr zur Folge. Die vom Nationalrat beschlossene Vorlage hatte noch Einnahmenausfälle im Umfang von 250 bis 340 Mio. Franken pro Jahr vorgesehen.
Die Kommission hat der Vorlage schliesslich in der Gesamtabstimmung mit 12 Stimmen und einer Enthaltung zugestimmt.

4. Kommissionsinitiative zu den Stempelabgaben

Die WAK-S nimmt davon Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der SIX Group entschieden hat, den Schweizer Blue Chips Handel von London zurück nach Zürich zu verlegen. Transaktionen von nicht schweizerischen Teilnehmern an der SWX Europe (vormals virt-x) in London werden heute nicht mit der Umsatzabgabe belastet, weil die SWX Europe keine schweizerische Börse ist. Nach der Repatriierung werden die gleichen Transaktionen steuerbar, weil die ausländischen Teilnehmer einer Schweizer Börse (sog. Remote Members) nun plötzlich als Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten und damit abgabepflichtig werden. Um diesen Nachteil der ausländischen Banken und Börsenagenten als Mitglieder der SIX gegenüber ausländischen Nichtmitgliedern zu beheben, hat die Kommission ohne Gegenstimme entschieden, eine Kommissionsinitiative einzureichen, mit welcher die Absätze im StG, in denen ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse als Effektenhändler qualifiziert werden, gestrichen werden sollen. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit diesem Vorgehen die attraktiven Rahmenbedingungen für Remote Members erhalten werden können.

Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerätin Simonetta Sommaruga (SP, BE) am 7. Mai 2009 in Bern getagt.

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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