Kommission für Wahl des Bundesanwalts durch die Bundesversammlung

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08.066 Strafbehördenorganisationsgesetz

Die vom Parlament am 5. Oktober 2007 verabschiedete Strafprozessordnung (StPO) vereinheitlicht die Verfahrensbestimmungen für den Bund und die Kantone. Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) passt die Strafbehördenorganisation des Bundes an dieses neue Recht an. Das Gesetz bestimmt die Strafbehörden des Bundes und ihre Bezeichnung, Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze diese nicht abschliessend regeln, sowie die Aufsicht. Die Kommission hat diese Vorlage einstimmig angenommen.

Sie hat sich eingehend mit der Wahl des Bundesanwalts und der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beschäftigt. Sie beantragt einstimmig, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin durch die Bundesversammlung gewählt wird. Sie will damit den grundlegenden Änderungen Rechnung tragen, der die Bundesanwaltschaft mit der am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten « Effizienzvorlage » unterzogen wurde. Mit dieser Revision wurden – namentlich in den Bereichen organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Wirtschaftsdelikte mit interkantonaler oder internationaler Dimension – wichtige Zuständigkeiten (ganz oder teilweise) von der Kantons- auf die Bundesebene verlegt. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung die Funktion des Untersuchungsrichters verschwindet und die Untersuchungszuständigkeit dem Staatsanwalt übertragen wird. Mit dieser bedeutenden Änderung wird dessen justizielle Funktion betont und akzentuiert.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft beantragt die Kommission, die Bundesanwaltschaft einer unabhängigen Aufsichtsbehörde zu unterstellen. Diese würde von der Bundesversammlung gewählt und sich zusammensetzen aus je einem Mitglied des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen sowie drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen. Diese Aufsichtsbehörde hätte der Bundesversammlung Bericht zu erstatten und könnte der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dem Vorschlag, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft dem Bundesrat zu übertragen, die Unabhängigkeit dieser Behörde nicht genügend gewährleistet würde.

Schliesslich setzte sich die Kommission mit der Frage auseinander, ob es sinnvoll wäre, die Bezeichnungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht, Bundespatentgericht) zu ändern, um Verwechslungen mit dem Bundesgericht zu vermeiden. Da der Zeitplan für die Behandlung des Strafbehördenorganisationsgesetzes gedrängt ist (die Vorlage wird in der Sommersession beraten), beschloss die Kommission, diesbezüglich keine Änderungsanträge zu unterbreiten. Sie ersucht die Schwesterkommission des Nationalrates, sich bei der Beratung der Vorlage dieser Frage anzunehmen.

08.078 n Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Die Kommission beantragt ihrem Rat einhellig, dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in der vom Nationalrat in der Aprilsession verabschiedeten Version zuzustimmen. Diese Version weicht von der Bundesratsvorlage nur in zwei geringfügigen Punkten ab.

Der Bundesbeschluss, den der Bundesrat dem Parlament unterbreitet, betrifft die Genehmigung und die Umsetzung eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. Der Rahmenbeschluss wird durch die Schaffung eines neuen Spezialgesetzes in das Schweizer Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten. Es enthält keine materiellen Bestimmungen, sondern regelt nur die Modalitäten des Informationsaustauschs mit dem Ziel, den Informationsaustausch, welcher der Verhütung und Verfolgung von Straftaten dient, zu vereinfachen. Mit Ausnahme des spontanen Informationsaustauschs im Sinne von Artikel 7 werden durch dieses Gesetz keine neuen Bearbeitungsrechte geschaffen. Informationen werden weiterhin nach Massgabe der nationalen Bestimmungen ausgetauscht. Die Schweiz stellt nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt und auf die ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung

Über die Beschlüsse zu diesen beiden Geschäften wurde in einer Medienkonferenz informiert.

Die Kommission hat am 11. Mai 2009 unter dem Vorsitz von Ständerat Claude Janiak (S, BL) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

Bern, 12. Mai 2009, Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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