Bestehender gesetzlicher Konsumentenschutz genügt

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05.458 s Pa.Iv. Sommaruga Simonetta. Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung
06.441 s Pa.Iv. Bonhôte. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf
Mit 14 zu 12 Stimmen beantragt die Kommission dem Nationalrat, an seinem in der vergangenen Wintersession gefassten Beschluss festzuhalten und den parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben. Die Initiative von Ständerätin Simonetta Sommaruga fordert verschiedene Gesetzesänderung zur Stärkung des Konsumentenschutzes im Fernabsatzgeschäft. Die Initiative von alt Ständerat Pierre Bonhôte betrifft einen Teilbereich der ersten Initiative, nämlich Telefonverkäufe. Die Kommissionsmehrheit erachtet die bestehende Gesetzgebung im Bereich des Konsumentenschutzes als genügend und erkennt darum keinen Handlungsbedarf nach weiterer Regulierung. Eine starke Minderheit beantragt hingegen, den Initiativen Folge zu geben. Sie ist der Ansicht, dass bei Fernabsatzgeschäften erhebliches Missbrauchspotential bestehe, was einen erhöhten gesetzlichen Schutz der Konsumierenden erfordere. Der Ständerat hat sich bereits zweimal für Folgegeben ausgesprochen. Folgt der Nationalrat dem Antrag der Kommissions¬mehrheit, wird beiden Initiativen definitiv keine Folge gegeben.

06.489 s Pa.Iv. Sommaruga Simonetta. Gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten
Die Kommission beschloss weiter mit 14 zu 12 Stimmen, ihrem Rat zu beantragen, auch dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Initiative fordert einen Gesetzesentwurf, welcher Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt. Weiter soll der Entwurf eine abstrakte Inhaltskontrolle vorsehen. Die Kommissionsmehrheit ist auch in Bezug auf AGB der Ansicht, das geltende Recht biete genügend Schutz vor Missbrauch. Sie verweist insbesondere auf die reichhaltige Rechtsprechung (vgl. namentlich Ungewöhnlichkeitsregel und Unklarheitsregel). Die Einführung einer abstrakten Inhaltskontrolle lehnt sie ab. Wiederum beantragt eine bedeutende Minderheit, der Initiative Folge zu geben. Ihrer Meinung nach bietet das geltende Recht nicht ausreichend Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln. Der Ständerat hat sich auch in Bezug auf diese Initiative für Folgegeben ausgesprochen. Folgt der Nationalrat dem Antrag der Kommissions¬mehrheit, wird der Initiative definitiv keine Folge gegeben.

09.034 s Immunität von Bundesrätin Micheline Calmy-Rey
Die Kommission befasste sich im Zusammenhang mit einer Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft mit der Immunität von Bundesrätin Micheline Calmy-Rey. Die Bundesanwaltschaft leitet die Anzeigen gegen Bundesratsmitglieder an das Parlament weiter, ohne vorgängig deren Strafrechtsrelevanz abzuklären. Die Anzeigeerstatter werfen der Vorsteherin des EDA die Art und Weise vor, wie sie im Vorfeld der Abstimmung vom 8. Februar 2009 über die Weiterführung der Personenfreizügigkeit und deren Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien die Öffentlichkeit informiert hat. Sie verweisen auf eine Aussage von Bundesrätin Calmy-Rey in einem Interview im «Thurgauer Tagblatt Unterrheintal» vom 9. Januar 2009 («Für uns ist die EU der wichtigste Wirtschaftspartner, was sich umgekehrt nicht sagen lässt. Wir hätten viel mehr zu verlieren, und die Unsicherheit bei einem Nein wäre für unsere Wirtschaft Gift.») sowie auf eine Antwort, die sie am 19. Januar 2009 im „Blick-Chat“ auf dem Internet gegeben hat («Wenn das Volk nein sagt, dann würde die Schweiz die Personenfreizügigkeit kündigen – und nicht die EU. Mehr noch – sechs Monate später würden auch die übrigen Bilateralen I wegfallen – automatisch. Der Entscheid des Volkes gilt.»). Die Anzeigeerstatter erblicken darin einen Versuch, die Stimmberechtigten mit der Androhung von ernstlichen Nachteilen zu nötigen, der Abstimmungsvorlage zuzustimmen, was einen Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht (Art. 280 StGB) darstelle. Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 13 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Immunität nicht aufzuheben. Ihrer Auffassung nach widerspiegeln die Aussagen der Vorsteherin des EDA die Position des Bundesrates sowie diejenige der Parlamentsmehrheit. Sie weist darauf hin, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten über die Inhalte einer Abstimmungsvorlage zu informieren hat (vgl. Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte). Demzufolge gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die beiden erwähnten Sätze eine Straftat im Sinne von Artikel 280 StGB darstellen.

09.035 s Immunität von amtierenden und ehemaligen Bundesratsmitgliedern
Im Zusammenhang mit dem Strafprozess Tinner reichte eine Privatperson Strafanzeige gegen die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Bundesrates ein, welche den Entscheid der Aktenvernichtung mitgetragen hatten. Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 19 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, die Immunität der betroffenen Bundesratsmitglieder nicht aufzuheben. Sie folgt damit den in der Sommersession gefassten Beschlüssen des Ständerates und geht dabei von den gleichen Überlegungen wie der Ständerat aus: Sie findet es durchaus angebracht, dass diese Entscheide des Bundesrates Anlass zu Kritik geben, bezweifelt aber, dass diese den Tatbestand eines Amtsmissbrauchs bzw. einer ungetreuen Amtsführung erfüllen (Art. 312 und 314 StGB), wie der Anzeigeerstatter vermutet. Selbst wenn diese Entscheide einen strafrechtlichen Charakter hätten, wäre es in ihren Augen unverhältnismässig, ein Strafverfahren einzuleiten.

08.066 Strafbehördenorganisationsgesetz
Die Kommission ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage zum Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) eingetreten und hat die Detailberatung begonnen. Sie hat mit 15 zu 9 Stimmen den Grundsatzentscheid gefasst, in den grossen Zügen dem Modell des Ständerates zu folgen, wo es um die Bundesanwaltschaft geht (Wahl des Bundesanwalts durch die Bundesversammlung, Aufsicht über die Bundesanwaltschaft durch eine von der Bundesversammlung gewählte, unabhängige Aufsichtsbehörde). Die Mehrheit der Kommission will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Jahre 2002 wichtige Kompetenzen – namentlich in den Bereichen organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei und Wirtschaftsdelikte mit interkantonaler oder internationaler Dimension – ganz oder teilweise von der Kantons- auf die Bundesebene verlegt wurden. Sie weist zudem darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung die Funktion des Untersuchungsrichters verschwindet und die Untersuchungszuständigkeit dem Staatsanwalt übertragen wird. Eine Minderheit der Kommission beantragt, der Vorlage des Bundesrates vom 10. September 2008 zu folgen, wonach der Bundesrat den Bundesanwalt wählt und die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausübt. Ihrer Auffassung nach ist die Version des Ständerates nicht besser und lässt verschiedene institutionelle Fragen offen. Die Kommission wird die Beratung zu diesem Thema an ihrer nächsten Sitzung fortsetzen und die Konsequenzen einer verstärkten Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft genauer prüfen.

09.419 n Pa.Iv. Fraktion V. Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 14 zu 7 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Diese verlangt, in einem Artikel 32a der Bundesverfassung Folgendes festzuhalten: «1Besteht bei einem Rechts- oder Verwaltungsverfahren ein Anknüpfungspunkt zum Ausland, so st bei einem Informationsaustausch der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit zwingend einzuhalten. 2Auf ein ausländisches Gesuch um Informationsaustausch wird nur eingetreten, wenn die vom Ausland vorgeworfene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, in der Schweiz nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht wäre.» Für die Kommission sind die doppelte Strafbarkeit und die Spezialität als Grundprinzipien der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wichtig. Ihrer Meinung nach sind aber diese Grundsätze im geltenden Recht ausreichend verankert (Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und für die Schweiz verbindliche bilaterale und multilaterale Verträge) und es wäre im aktuellen internationalen Umfeld nicht geschickt, diese Regeln zusätzlich in der Verfassung zu verankern. Die Kommission weist auch auf die Bedeutung hin, die der zwischenstaatliche Informationsaustausch für die wirksame Kriminalitätsbekämpfung hat. Eine Minderheit erachtet es dagegen als wichtig, den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung zu verankern.

08.510 Pa.Iv. Roth-Bernasconi. Mehr Frauen in den Verwaltungsräten
Die Kommission beantragt mit 16 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung, dieser Initiative keine Folge zu geben. Diese verlangt, dass in Verwaltungsräten von an der Schweizer Börse kotierten Gesellschaften und von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung mindestens zu 30 Prozent Frauen beziehungsweise Männer vertreten sein müssen. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass eine Quotenregelung nicht das beste Mittel zur Erhöhung der Frauenzahl in Führungsgremien von Unternehmen ist, im Gegenteil könnte dies der Frauenförderung gar schaden. Eine solche Vorschrift ist eine allzu starke Einmischung in das Management von privatwirtschaftlichen Unternehmen; ausserdem ist nicht ersichtlich, was für Konsequenzen eine Unterschreitung dieser Quote hätte. Eine Minderheit der Kommission ist der Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in leitenden Organen erstrebenswert und die Einführung einer Quote der einzig mögliche erste Schritt in diese Richtung ist. Die Mehrheit und die Minderheit der Kommission brachten die Argumente vor, welche in den letzten Jahren bei der Prüfung von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen zum Thema Frauenvertretung in leitenden Organen von Unternehmen schon verschiedentlich dargelegt wurden.

02.440 n Pa.Iv. Zanetti. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
Mit 17 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen hat die Kommission einen Entwurf zu Handen des Nationalrates zur Umsetzung der von alt Nationalrat Roberto Zanetti eingereichten parlamentarischen Initiative verabschiedet. Der Entwurf sieht eine Änderung von Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in dem Sinne vor, dass Forderungen von Arbeitnehmenden nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126 000 Franken) in der ersten Klasse privilegiert sind. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger in der dritten Klasse einzuordnen. Rückforderungen von Arbeitnehmenden betreffend Kautionen sollen der vorgeschlagenen Begrenzung nicht unterstellt werden. Eine Minderheit beantragt, auch Forderungen von Arbeitnehmenden betreffend Sozialplänen von der Regelung auszunehmen.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung

Die Kommission beschloss ohne Gegenstimmen, auf die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts einzutreten. Sie wird voraussichtlich an ihrer nächsten Sitzung mit der Detailberatung beginnen. Der Ständerat hat die Vorlage (unter Ausklammerung des Rechnungslegungsrechts) in der vergangenen Sommersession verabschiedet.

Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Nationalrätin Gabi Huber (FDP, UR) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf am 25./26. Juni 2009 in Bern getagt.

Bern, 26. Juni 2009 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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