Datenschutz: Kommission befürwortet Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

3 mins read

09.073 n Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Schutz personenbezogener Daten

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt ihrem Rat, auf die Vorlage des Bundesrates einzutreten und dieser im Grossen und Ganzen zuzustimmen. Sie beantragt allerdings, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz zu streichen, wonach die Entlöhnung des Beauftragten nicht von einer Leistungsbeurteilung abhängt. Ihr ist es zwar ebenfalls ein Anliegen, die Unabhängigkeit des Beauftragten auch in diesem Bereich zu gewährleisten – denn es ist nicht vorstellbar, die Leistungen eines unabhängigen Beauftragten wie bei Mitarbeitenden der Verwaltung in einem Jahresgespräch zu beurteilen – , doch möchte sie diese Bestimmung besser formuliert haben.

Eine erste Minderheit bezweifelt die Notwendigkeit dieser Revision und beantragt deshalb, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ihrer Meinung nach ist das geltende Schweizer Recht ausreichend, da es den internationalen Anforderungen weitgehend entspricht. Weitere Minderheiten werden in der Detailberatung grössere und kleinere Änderungen beantragen.

Das Geschäft betrifft den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008. Dieser Rechtsakt stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar und muss durch die Schweiz übernommen werden. Sein Anwendungsbereich ist auf die Datenbekanntgabe im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit begrenzt. Den Schengen-Staaten steht es aber frei, ihn gleichwohl auf nationale Datenbearbeitungen anzuwenden. Der Rahmenbeschluss entspricht den Grundsätzen des Übereinkommens 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sieht gewisse spezifische Regeln für die Datenbekanntgabe vor.

In folgenden Bereichen ist die schweizerische Gesetzgebung nicht genügend: Die Aufbewahrung von Personendaten im Interesse der betroffenen Person, die Voraussetzungen für die Übermittlung von aus einem Schengen-Staat stammenden Daten an einen Drittstaat, ein internationales Organ oder an natürliche oder juristische Personen, die Pflicht, jede Person über die sie betreffenden Datenbeschaffungen zu informieren, und die Unabhängigkeit der Kontrollstelle. Der Entwurf berücksichtigt ebenfalls die von der Europäischen Union anlässlich der Evaluation der Schweiz abgegebenen Empfehlungen, wonach die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gestärkt werden müsse.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
Die Kommission hatte an ihrer letzten Sitzung die Detailberatung zum aktienrechtlichen Teil der Vorlage begonnen. Mit 15 zu 10 Stimmen beschloss die Kommission nun, das federführende Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Erarbeitung eines Vorschlages zu beauftragen, welcher die Systematik des Aktienrechts in der Weise ändert, dass dieses aus einem für alle Gesellschaften geltenden Teil und einem nur für an einer Börse kotierte Gesellschaften geltenden Teil besteht. Die Kommission wird die Beratung des Geschäfts wieder aufnehmen, sobald dieser Vorschlag vorliegt.

05.404 n Pa.Iv. Verbot von sexuellen Verstümmelungen
Im Frühjahr 2009 hatte die Kommission einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative in die Vernehmlassung geschickt. Darin wird die Einführung eines spezifischen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch (StGB) vorgeschlagen, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft werden soll, wer die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz entfernt oder die weiblichen Genitalien sonst wie verstümmelt, ohne dass dafür medizinische Gründe vorliegen. Ist die verletzte Person volljährig und hat sie in den Eingriff eingewilligt, soll dieser straflos sein.

Die Kommission nahm nun die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis. Die Einführung eines spezifischen Straftatbestandes wird von einer grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden gutgeheissen. Die Möglichkeit der Einwilligung bei Volljährigkeit wird von einer Mehrheit jedoch entschieden abgelehnt. Umstritten ist auch der vorgeschlagene Strafrahmen. Der Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse ist auf der Website der Kommission abrufbar.

Die Subkommission, welche bereits den Vorentwurf erarbeitet hatte, wurde beauftragt, die Vorlage zu überarbeiten.

05.412 n Pa.Iv. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung
Die Kommission hat mit 19 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative verabschiedet. Sie beantragt, Artikel 141bis StGB in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun – typischerweise durch eine Fehlüberweisung – zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben. Die Kommission wird zum Vorentwurf eine Vernehmlassung durchführen.

Vorentwurf zur Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV)
Die Kommission äusserte sich zum Vorentwurf zur Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV), der bis zum 15. September 2009 in der Vernehmlassung war. Sie empfiehlt dem Bundesrat, diesen Vorentwurf vollständig zu überarbeiten, da er in ihren Augen in die falsche Richtung geht und den heutigen Lebensmodellen, bei denen die Eltern neben dem Familien- auch ein Berufsleben haben, zu wenig Rechnung trägt. Die Kommission empfiehlt, die Tagesbetreuung und die Vollzeitbetreuung in zwei separaten Verordnungen zu regeln. Ihrer Meinung nach soll die Bewilligungspflicht die Ausnahme und nicht die Regel sein. Die Regelungen sollen sich auf den notwendigen Schutz der Kinder beschränken, wo diese Funktion nicht von den Eltern wahrgenommen werden kann. Die Kommission empfiehlt, insbesondere auf die Regelungen zu den Gesuchs-, Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren und zu den Weiterbildungskursen weitgehend zu verzichten und das Betreuungsverbot und die Strafbestimmung zu streichen.

09.427 Pa.Iv. Roth-Bernasconi. Verbesserung bei internationalen Adoptionen
Schliesslich behandelte die Kommission diese parlamentarische Initiative zur Verbesserung bei internationalen Adoptionen. Mit dem Verweis auf den Entwurf der Adoptionsverordnung, die voraussichtlich am 1.1.2013 in Kraft treten wird und den Anliegen von Nationalrätin Roth-Bernasconi weitgehend entgegen kommt, beschloss die Kommission, ihren Entscheid, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben oder nicht, zu sistieren.

Die Kommission hat am 29. und 30. Oktober 2009 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrätin Gabi Huber (FDP. Die Liberalen, UR) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf getagt.

Bern, 30. Oktober 2009 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

Write your comment

Previous Story

Personelle Veränderungen im Swisscom Management

Next Story

VCS-Initiative ist schädlich

Latest News