Vontobel hält Anklage bezüglich Kapitalerhöhung der PEH für unbegründet

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Die Vontobel-Gruppe wird die Abweisung des Einziehungsantrags verlangen, weil sie ihn namentlich aus folgenden Gründen für ungerechtfertigt hält:

  • Die Kapitalerhöhung der PEH im März 2000 ist korrekt abgewickelt worden. Dies wird von anerkannten Gutachtern bestätigt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehung nicht erfüllt.
  • Die Vontobel-Gruppe hat die Kursverluste der zeichnenden Aktionäre und der PEH nicht verursacht. Im Zeitpunkt der PEH-Kapitalerhöhung Ende März 2000 war nicht absehbar, dass sich ab Mitte 2000 das Marktumfeld durch das Ende der damaligen „New Economy-Blase“ derart negativ verändern wird. Die Kursverluste der PEH-Titel waren damit bei der Kapitalerhöhung Ende März 2000 nicht vorhersehbar. Diese Kursverluste stellen keine einziehungsfähige Bereicherung der Vontobel-Gruppe dar.

An der Gerichtsverhandlung beabsichtigt offenbar die PEH, als Geschädigte Schadenersatz-forderungen geltend zu machen. Geschädigte können in einem Strafverfahren nur gegen die Angeklagten selbst Ansprüche erheben, nicht aber gegen die Bank Vontobel AG. Allfällige Ansprüche der PEH gegen die Bank Vontobel AG hält Vontobel aber ohnehin für unbegründet. Zudem haben die Vontobel-Gruppe und PEH bereits in 2001 einen umfassenden Saldovergleich abgeschlossen.

Da nach eingehender Prüfung für die Vontobel-Gruppe keine rechtlichen Grundlagen für die Einziehung von Vermögenswerten oder für eine Schadenersatzforderung der PEH erkennbar sind, hat die Vontobel-Gruppe keine Rückstellungen für diese Forderungen vorgenommen.

Quelle: Vontobel

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