Lawine für den Bergunfall ursächlich – Voruntersuchung wird eröffnet

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«Die vorläufige Beweisaufnahme konnte wie geplant durchgeführt und abgeschlossen werden» berichtete Christoph Huber, Untersuchungsrichter des Militärgerichts 6. Damit sei der Unfallhergang geklärt. Aufgrund der gesamten Beweiserhebungen habe er nun entscheiden können, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, um eine Voruntersuchung gegen die beiden Bergführer zu eröffnen, welche die Ausbildungstour geleitet hatten. Eine Ausdehnung der Voruntersuchung auf weitere Personen schliesst der Untersuchungsrichter explizit nicht aus. Gleichzeitig betont er, dass die Einleitung einer Voruntersuchung noch kein Schuldspruch sei. «Selbstverständlich gilt auch für die Bergführer weiterhin die Unschuldsvermutung».

Lawine ist Ursache des Unglücks
Das Gutachten des Eidg. Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF erachtet es als gesicherte Erkenntnis, dass die Lawine die Ursache für den Absturz der Soldaten war: «Nach unserer Beurteilung ist der Absturz auf den Lawinenabgang zurückzuführen. Eine andere sinnvolle Erklärung der Unfallursache gibt es unseres Erachtens nicht.» Die Lawine wurde gemäss den Experten «höchstwahrscheinlich» von den Soldaten selbst ausgelöst: «Eine Auslösung durch Dritte oder durch Tiere ist ebenso wie ein spontaner Abgang höchst unwahrscheinlich.» Diese Feststellung stehe aber nicht in einem Widerspruch zu den Äusserungen eines überlebenden Soldaten: « Es ist durchaus möglich, dass ein Lawinenanbruch von den hinteren Personen nicht sofort als solcher wahrgenommen wurde», wie das Gutachten festhält.

Lawinengefahr «erheblich»
Die Lawinengefahr am Tag des Unfalls wird von den Gutachtern als «erheblich» eingestuft. Diese konzentriere sich im Sommer auf Tage unmittelbar nach Schneefällen. Schneefälle im Sommer seien nicht aussergewöhnlich und führten im Hochgebirge in der Regel jedes Jahr zu kurzzeitig kritischen Verhältnissen. Aufgrund der noch relativ tiefen Temperaturen und der festgestellten Schneeeigenschaften vor Ort sei davon auszugehen, dass die Sonneneinstrahlung zum Unfallzeitpunkt (ca. 10 Uhr) im Unfallhang kaum Relevanz für die Lawinenauslösung gehabt habe.

Schuldfrage
Untersuchungsrichter Christoph Huber betonte, auch mit der Eröffnung einer Voruntersuchung bleibe die Schuldfrage noch offen. «Die Schuldfrage lässt sich nur aus der Gesamtheit der Untersuchungsergebnisse beurteilen. Würde ich bereits heute einzelne Elemente der Öffentlichkeit bekanntgeben, so würden zu Recht Zweifel an meiner Unvoreingenommenheit sowie an meiner Unparteilichkeit erhoben werden». Im nächsten Verfahrensschritt gehe es jetzt aber darum, das Verschulden zu klären.

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

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