Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme des Bundes: verstärkter Datenschutz

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Mit 15 zu 7 Stimmen sprach die Kommission sich für den Entwurf zu einem Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme des Bundes aus ( 06.046 ). Mit dieser Vorlage sollen die rechtlichen Grundlagen der bestehenden polizeilichen Informationssysteme in einem Gesetz vereint werden und soll eine formelle gesetzliche Grundlage für einen Nationalen Polizeiindex geschaffen werden. Dieser Index ist gewissermassen ein Verzeichnis der polizeilichen Datensysteme und ermöglicht den zuständigen Behörden, umgehend zu klären, ob eine Person bei einer Polizeibehörde des Bundes oder der Kantone aktenkundig ist. Es ist das einzige neue Informationssystem.

Die Kommission hat die Vorlage eingehend geprüft und dabei ihr besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gerichtet. Die Diskussionen haben den Bundesrat veranlasst, die Artikel 7 und 8 seines Entwurfs (Auskunftsrecht) expliziter auszugestalten. Die Kommission hat dem neuen Artikel 7 einhellig zugestimmt. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass das Auskunftsrecht sich nach dem Datenschutzgesetz richtet. Der neue Artikel 8, den die Kommission mit 10 zu 8 Stimmen annahm, betrifft die Einschränkung des Auskunftsrechts beim Informationssystem Bundesdelikte, das heisst bei den schwersten Delikten. Gemäss diesem Artikel kann die verlangte Auskunft aufgeschoben werden, «wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, von der Bundeskriminalpolizei aktenkundig zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen». Die Mehrheit der Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass es schwierig ist, hier den Datenschutz noch weiterzuführen ohne dabei die Verfolgung der Bundesdelikte zu gefährden. Demgegenüber ist nach Auffassung einer Minderheit diese Bestimmung zu streichen, weil sie zu sehr einschränke; ihrer Meinung nach genügen hier die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (vgl. Art. 9 DSG). Verschiedene andere Minderheiten möchten eine Einmischung in die Rechte von Privatpersonen vermeiden und deshalb die Datenerhebungen und die Organe mit Datenbankzugang einschränken.

Mit 13 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen sprach sich die Kommission dafür aus, den nationalen Teil des Schengener Informationssystems in den Nationalen Polizeiindex aufzunehmen (Art. 17). Der Wortlaut der Artikel 7 und 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) ist dieser Medienmitteilung beigelegt.

Mit 12 zu 9 Stimmen beschloss die Kommission, einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner ( 06.461 Pa.Iv. Rehabilitierung der Schweizer Spanienfreiwilligen ) Folge zu geben. Diese verlangt die Aufhebung der Strafurteile gegen Schweizerinnen und Schweizer, die im Spanischen Bürgerkrieg und in der Résistance für die Demokratie gekämpft haben. Damit will die Kommission deren Leistungen zu Anerkennung verhelfen, wie dies auch diverse andere Staaten bereits getan haben.

Die Kommission hat zudem die Detailberatung der Vorlage zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ( 06.062 ) fortgesetzt. Sie wird über dieses Geschäft Anfang nächsten Jahres nach Abschluss der Detailberatung informieren.

Die Kommission hat am 15. und 16 November 2007 unter dem Vorsitz von Nationalrat Daniel Vischer (Grüne, ZH) und teils in Anwesenheit von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Art. 7 BPI Auskunftsrecht

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 und dessen Einschränkungen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt die Auskünfte unter Vorbehalt von Artikel 8 und nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.

3 Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Art. 16 bearbeitet werden.

4 Die schweizerische Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden (Art. 102bis Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege).

Art. 8 BPI Einschränkung des Auskunftsrechts beim Informationssystem Bundesdelikte

1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über sie im Informationssystem nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:

a) wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, von der Bundeskriminalpolizei aktenkundig zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder

b) wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Personen einen Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.

3 Der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1991 über den Datenschutz zu deren Behebung an fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

3bis Für die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach Absatz 3 gelten Artikel 27 Absätze 4-6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz sinngemäss.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie im begehrten Sinne durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an fedpol. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht befolgt wird. Der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.

5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2-4 sind stets gleich lautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

6 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

7 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfehlen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.

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