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Revision des Vormundschaftsrechts angenommen

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Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechtes ( 06.063 ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) mit 16 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Änderung des Zivilgesetzbuches bezweckt, das über 100-jährige geltende Vormundschaftsrecht grundlegend zu erneuern. Zentrale Anliegen der Revision sind unter anderen die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, die Stärkung der Solidarität in der Familie und der bessere Schutz urteilsunfähiger Personen, die in Einrichtungen leben. Weiter sollen alle Entscheide des Erwachsenen- und Kindesschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert werden. Wesentliche Verfahrensgrundsätze sollen im Sinn eines bundesrechtlich vereinheitlichten Standards im Zivilgesetzbuch verankert werden. Der Ständerat hatte die Vorlage in der vergangenen Herbstsession mit wenigen Änderungen verabschiedet. Die Kommission schliesst sich weitgehend dem Ständerat an, beantragt jedoch einige Änderungen. Zu erwähnen sind insbesondere die Folgenden:

Mit 20 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission, den Grundsatz, dass vor einer fürsorgerischen Unterbringung eine ärztliche Untersuchung und Anhörung stattfinden muss (Art. 430 Abs. 1 E-ZGB), nicht anzutasten. Der Ständerat schuf die Möglichkeit, bei besonderer Dringlichkeit von diesem Grundsatz abzuweichen (Art. 430 Abs. 6 (neu) E-ZGB).

Im Bereich der Behördenorganisation beantragt die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen, die Kantone ausdrücklich dazu zu verpflichten, für geeignete Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Behördenmitglieder sowie der Personen, die Massnahmen des Erwachsenenschutzes durchführen, zu sorgen (Art. 441a (neu) E-ZGB). Eine starke Minderheit möchte auf diese Ergänzung des Entwurfes verzichten.

Weiter beantragt die Kommission mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Gericht, welches über Beschwerden gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung entscheidet, eine Frist von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu setzen (Art. 450e Abs. 5 E-ZGB). Eine Minderheit möchte an der Formulierung des Bundesrates festhalten, welche das Gericht verpflichtet „ohne Verzug“ zu entscheiden.

Im Übrigen fordert eine Minderheit, dass den Kantonen mehr Freiheiten bei der Behördenorganisation belassen werden (Art. 440 bis 442 E-ZGB). Weitere Minderheiten fordern verschiedene zusätzliche Änderungen des Entwurfes.

Die Kommission hat zum Thema Sterbehilfe Anhörungen mit Vertretern der Justizbehörden, der Kirchen und der Nationalen Ethikkommission sowie von Sterbehilfeorganisationen durchgeführt. Sie wird sich an ihrer nächsten Sitzung zu verschiedenen hängigen Geschäften dieser Thematik äussern.

Im Weitern beschloss die Kommission, mit der Vorprüfung der Zürcher Standesinitiative 06.304 Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts (welche das Verbandsbeschwerderecht nicht aufheben, sondern lediglich umgestalten will) zuzuwarten, bis die Ergebnisse der Arbeiten vorliegen, welche die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates auf der Grundlage der Standesinitiative des Kantons Aargau zur selben Thematik ( 04.310 ) zurzeit unternimmt.

Die Kommission hat am 24. und 25. April 2008 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Gabi Huber (FDP/UR) und teils in Gegenwart von Bundesrätin Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

Bern, 25. April 2008, Parlamentsdiente

Quelle: Das Schweizer Parlament

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