Grillieren ohne Nachbarstreit

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Laut Gesetz sind übermässige Immissionen aller Art untersagt (Art. 684 des Zivilgesetzbuchs). Daraus folgt, dass der Nachbar ein gewisses Mass von Einwirkungen tolerieren muss, sind diese doch auch bei einer normalen Grundstücksnutzung unvermeidlich. Ob eine Einwirkung übermässig ist, ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu entscheiden, wobei jeweils ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Lage und Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks spielen eine Rolle, aber auch die Art der Immission und deren Dauer sind von Bedeutung. Im Falle des Grillierens sind lästige Dünste und herumfliegende Kohle- oder Holzpartikel bzw. Feuerfunken vor allem bei offenen Grillfeuern im Garten sowie bei der Verwendung von billigen, in der Regel offenen Grillgeräten auf den Balkonen zu beobachten. Können die Nachbarn wegen der herumfliegenden Partikel und wegen der stinkenden Luft abends im Sommer während längerer Zeit die Fenster nicht mehr offen halten, können sie sich gegen eine derartige Belästigung auf jeden Fall zur Wehr setzen.

Eine Frage des Masses

Das Grillproblem lässt sich letztlich nur dann sinnvoll angehen, wenn alle Beteiligten den gesunden Menschenverstand walten lassen. Mit Masshaltung jedes Einzelnen und mit Beizug der heute zur Verfügung stehenden Technik können Grillstreitigkeiten auf ein vernünftiges und damit erträgliches Minimum reduziert werden. Eigentümer und Mieter sind zu veranlassen, auf dem Balkon nur abdeckbare elektrische oder gasbetriebene Grillgeräte zu benutzen. Es lohnt sich, von Anfang an ein hochwertigeres Grillgerät anzuschaffen, bei welchem keine ins Gewicht fallenden Geruchsimmissionen auftreten. Der Ärger, der sich damit vermeiden lässt, wiegt die höheren Kosten bei weitem auf. Sehr fetthaltiges Fleisch sollte in einer Alufolie gegrillt werden. Auf die Verwendung von Ölmarinaden sollte nicht nur wegen den daraus resultierenden Geruchsbelästigungen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen verzichtet werden. Die Nachbarn müssen nicht hinnehmen, dass der Grillfeuerqualm in ihre Wohnungen eindringt und dort für erheblichen Gestank sorgt. Zudem ist im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens eine gewisse Zurückhaltung beim Grillieren – sowohl im Garten als auch auf dem Balkon – angezeigt.

Nachtruhe beachten

Bezüglich der Lautstärke gilt, was auch bei der Wohnungsnutzung zu beachten ist. In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr Nachtruhezeit. Die Verursachung von Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu unterlassen. Die Party ist in das Wohnungsinnere zu verlegen. Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist grundsätzlich die Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in anderen Wohnungen nicht gehört werden) zu beachten. Eine ungestörte Nachtruhe stellt namentlich in Anbetracht der Anforderungen, die das moderne Leben an den Menschen stellt, ein erhebliches schutzwürdiges Gut dar. Die gegenseitige Rücksichtnahme ist somit eine wichtige Voraussetzung eines guten nachbarlichen Zusammenlebens. Im Alltag ist allerdings auch stets eine gewisse Toleranz angezeigt, ist doch letztlich jedermann irgendeinmal auf die Nachsicht des Nachbarn angewiesen, weil es in unseren engräumigen Verhältnissen einfach immer wieder zu Kollisionen zwischen den unterschiedlichen nachbarlichen Interessen kommt.

Sonderfall 1. August

Der 1. August ist – wie übrigens auch der Jahreswechsel – ein Sonderfall, weil dann das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes auch während den gesetzlichen Ruhezeiten grundsätzlich gestattet ist. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist allerdings auf den Nationalfeiertag und den Jahreswechsel beschränkt; es gehört sich also nicht, Feuerwerk Tage davor und danach abzubrennen. Feuerwerkskörper sind zudem so abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. Das Aufhängen von Fahnen dürfte in aller Regel problemlos sein. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenfläche einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht gehören und in diesem Bereich für den Aushang von Fahnen an sich eine Bewilligung des Vermieters / der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig wäre. Der Aushang von Fahnen sollte am 1. August allerdings aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ohne weiteres toleriert werden.

Quelle: HEV Schweiz

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