Blätterfall im Herbst: Erhöhte Aufmerksamkeit notwendig

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Der Herbst hat Einzug gehalten: Die Tage werden kürzer, die Temperaturen merklich kühler und auf den Strassen liegt oftmals Laub. Der Wind weht die Blätter hin und wieder auch in den Nachbarsgarten bzw. auf dessen Privatstrasse. Nicht jeder Eigentümer ist darüber erfreut, weil das Laub zu einem Mehraufwand an Garten- und Umgebungsarbeiten führt. Des Weiteren stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherheit auf privaten aber auch auf öffentlichen Strassen und Wegen.

In Quartieren, in welchen Bäume und Sträucher einen wesentlichen Teil des Quartiercharakters ausmachen, ist der herbstliche Laubfall in der Regel ortsüblich, zumal dieser im Herbst kaum mehr als einen Monat dauert. Die Tatsache, dass Laubfall namentlich in Verbindung mit Nässe und kalter Witterung Privatstrassen glitschig macht und insoweit zu einer gewissen Beeinträchtigung führt, ist nichts Aussergewöhnliches. Da der herbstliche Laubfall nicht als übermässige Immission im Sinne des Zivilgesetzbuches gilt, haben die Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass Bäume, welche den Laubfall verursachen, gefällt werden müssen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei Laubfall, insbesondere in Verbindung mit Schnee, Eis und Regen, besondere Vorsicht geboten ist. Man kann sich vor den Unfallgefahren schützen, indem man vorsichtig fährt bzw. geht und die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anpasst. Der Laubfall in mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Orten bzw. Quartieren muss somit in der Regel geduldet werden. Dies gilt auch für den gesteigerten Arbeitsaufwand bei der Umgebungspflege aufgrund des herbstlichen Laubfalls.

Es besteht aber selbstverständlich keine Unterhaltspflicht des Eigentümers einer Privatstrasse, die jeden Unfall ausschliesst. Dasselbe gilt für öffentliche Strassen und Wege. Der Unterhaltspflichtige muss nur diejenigen Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die gemäss den Sicherheitserwartungen des betreffenden Verkehrs geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden. Diese Massnahmen und Vorkehrungen müssen zudem wirtschaftlich zumutbar sein. Aus diesem Grunde besteht auch keine Pflicht des zuständigen Eigentümers bzw. Gemeinwesens, herabfallende Blätter jeweils unverzüglich zu entfernen. Es kann von allen Verkehrsteilnehmern – so auch vom Fahrradfahrer und vom Fussgänger – erwartet werden, dass diese sich auf die im Herbst lauernden Gefahren – glitschige Strassen und Wege – einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten.

Quelle: HEV Schweiz

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