Humanitäre Hilfe: Finanzdelegation anerkennt Dringlichkeit und stimmt Vorschuss für die Aufstockung des humanitären Engagements in Krisengebieten zu

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Der Bundesrat hatte der Finanzdelegation einen Vorschuss in der Höhe von 31,2 Millionen Franken beantragt. Davon werden 1,2 Millionen innerhalb des Budgets des EDA kompensiert. Die Mittel dienen einer Aufstockung des Schweizer Engagements zur Linderung der Krisen in Syrien/Irak und am grossen Horn von Afrika.

Die Finanzdelegation anerkennt die Dringlichkeit des Nachtragskredites und stimmt dem Vorschuss zu. Dadurch stehen diese Mittel nun ab sofort zur Verfügung für die Hilfe vor Ort.

Dieser Vorschuss steht im Zusammenhang mit der vom Bundesrat beschlossenen Aufstockung des humanitären Engagements in den Krisengebieten um 50 Millionen für 2015. ​Der Bundesrat hat am 18. September 2015 eine Nachmeldung zum Nachtrag II zum Voranschlag 2015 und zum Voranschlag 2016 beschlossen (siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.09.2015).

Die Nachmeldung betrifft die Aufstockung der humanitären Hilfe vor Ort. Angesichts der aktuellen Situation in den Krisengebieten hat der Bundesrat der Finanzdelegation mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 zusätzlich die Dringlichkeit beantragt.

Die Finanzdelegation hat den Antrag heute an einer ausserordentlichen Sitzung beraten und genehmigt. Damit stehen die Mittel sofort zur Verfügung. Ohne Dringlichkeit wäre die Aufstockung analog den übrigen Nachtragskrediten frühestens in der zweiten Dezemberhälfte 2015 möglich gewesen. Die Finanzdelegation genehmigt den Vorschuss vor dem Hintergrund der Unterfinanzierung von Partnerorganisationen der humanitären Hilfe wie das IKRK und Organisationen der Vereinten Nationen. Die schnelle Verfügbarkeit der Mittel ist besonders durch den drohenden Wintereinbruch angezeigt. Der Vorschuss ist auch eine Teilantwort auf die aktuellen Flüchtlingsströme, da durch die Hilfe vor Ort auch der Druck auf die Flüchtlinge weiterzuwandern gemindert wird.

​Verfahren bei dringlichen Nachträgen Der Bundesrat kann gemäss Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes dringliche Nachträge, welche nicht aufgeschoben werden können, vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung beschliessen. Hierfür bedarf er jedoch der Zustimmung der Finanzdelegation. Der dringliche Nachtrag wird der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag zur nachträglichen Genehmigung unterbreitet.

Bern, 16. Oktober 2015 Parlamentsdienste

Sekretariat der Finanzdelegation CH-3003 Bern www.parlament.ch

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