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Balkonnutzung: Keine völlige Freiheit

Kategorie: Immobilien | Eingetragen am 19. August 2008 um 14:03 Uhr

Das Mietrecht enthält keine balkonspezifischen Regelungen. Es gelten also grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Mietrechtes, wonach der Mieter die Mietsache sorgfältig und vertragskonform gebrauchen muss, und dabei auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen hat. Das Nutzungsrecht der Balkone wird im Mietvertrag und in der dazugehörenden Hausordnung konkretisiert. Die meisten im Zusammenhang mit der Balkonnutzung erwähnten Regeln dienen letztendlich dem friedlichen Zusammenleben der Mieter. Hält ein Mieter sich nicht an diese Regeln, sind in erster Linie die übrigen Mieter die Leidtragenden.

Optischer Gesamteindruck der Liegenschaft

Der Vermieter hat zudem ein schützenswertes Interesse daran, dass der Mieter den Balkon nicht in einer Weise nutzt, die zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Mietliegenschaft führt. Das gilt nicht nur für das Aufhängen der Wäsche, sondern auch für das dauerhafte Anbringen von Fahnen im Aussenbereich der Balkone sowie für die Installation von Sichtschutzwänden und Parabolantennen. Das Wäscheaufhängen auf dem Balkon ist dem Mieter im Rahmen der normalen Balkonnutzung zwar grundsätzlich gestattet, sofern der Mietvertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält. Er darf dafür aber ohne Einwilligung durch den Vermieter keine festen Wäschetrockenvorrichtungen anbringen, welche dauerhaft den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft beeinflussen. Kein Vermieter hat ein Interesse daran, das Wäscheaufhängen zu verbieten, wenn die Wäsche nach aussen nicht sichtbar ist. Was das dauerhafte Aufhängen von Fahnen aller Art (ausserhalb von Feiertagen und besonderen Anlässen) betrifft, gilt es zu bedenken, dass die Fassade und somit auch die Aussenbrüstung der Balkone nicht zur Mietsache gehören.

Balkonbepflanzung

Grundsätzlich ist es dem Mieter gestattet, im Innenbereich des Balkons bzw. in den dafür vorgesehenen bereits vom Vermieter zur Verfügung gestellten Blumentrögen oder Blumenkisten am Balkonrand geeignete Pflanzen zu setzen. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter aber keine Blumenkästen nach aussen hängen. Es geht dabei nicht nur um den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft, sondern auch um die Vermeidung einer Gefährdung von Nachbarn und Passanten (Herunterfallen eines Blumenkastens im Falle eines Sturmes). Mit dem Verbot des Aufhängens von Blumenkästen im Balkonaussenbereich lassen sich zudem auch Streitigkeiten wegen übermässigem Blütenfall und in den Sichtbereich des unterliegenden Mieters wachsenden Pflanzen einschränken. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Stockwerkeigentümer.

Quelle: HEV Schweiz



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