Neuer Referenzzinssatz für Mietzinsanpassungen

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Heute gelangt bei der Mietzinsgestaltung der Satz der einzelnen Kantonalbanken für variable Hypotheken im 1. Rang zur Anwendung. Weil jedoch verschiedene Kantonalbanken keinen offiziellen Satz mehr bekannt geben und neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen bestehen, drängte sich diese Änderung auf.

Auswirkungen auf die Mieten
Die Publikation des Referenzzinssatzes wirkt sich genau gleich aus, wie sich bisher die Veröffentlichungen einer Änderung der variablen Hypothekarzinssätze (sogenannte „Leitzinssätze“) der Kantonalbanken auswirkten. In vielen Kantonen entsprach der variable Hypothekarzinssatz der örtlichen Kantonalbank (Leitzinssatz) zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dem neuen Referenzzinssatz 3,5 %.

„Da der Referenzzinssatz gleich hoch ist, wie der bisher relevante Hypothekarzinssatz vieler Kantonalbanken, wird sich in den meisten Mietverhältnissen nichts ändern. Bei der nächsten Veröffentlichung Anfangs Dezember kann sich das ändern“.

Bei Mieten, die zurzeit noch auf einem tieferen Hypothekarzinsstand (z.B. 3,25%) basieren, besteht dagegen ein Erhöhungsanspruch. Bei Hypothekarzinssätzen unter 5% berechtigt eine Hypothekarzinserhöhung von ¼ Prozentpunkt zu einer Mietzinserhöhung von 3%.

Weitere Kostenfaktoren verrechnen
Neben den Hypothekarzinsänderungen kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise sowie allgemeine Kostensteigerungen (Unterhaltsteuerung, Gebührensteigerungen etc.) geltend machen. Dies gilt auch für die seit der letzten Mietzinsanpassung vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen oder umfassenden berholungen.

Projekt „Indexmiete“ in Prüfung
Der Bundesrat hatte im Februar einen Gesetzesvorschlag in die Vernehmlassung gegeben, wonach sich die Mieten künftig statt nach den Kosten (Hypothekarzinsen, Unterhalt, Gebühren etc.) nur noch nach der Teuerung (gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) richten sollen. Für den HEV Schweiz ist eine Indexierung unter 100% – etwa unter dem Vorwand, dass die Mieten selbst auch Bestandteil des Konsumentenpreisindexes sind – inakzeptabel; denn damit würde der ursprünglich vereinbarte Mietzins real Jahr für Jahr weniger wert. Die Indexanpassung zu 100% ist gerechtfertigt und notwendig, denn durch die Abkoppelung der Miete vom Hypothekarzins werden die Risiken des Kapitalmarktes vollständig zu Lasten des Vermieters verschoben. Bei der Indexmiete trägt der Vermieter folglich das Kostenrisiko bezüglich der Hypothekarzinsschwankungen, wie auch bezüglich der Steigerungen der Betriebs-
und Unterhaltskosten selbst.

Quelle: HEV-Schweiz

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