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GPK einigten sich mit dem Bundesstrafgericht über das Vorgehen beim Zugang zu Informationen aus laufenden Strafverfahren

Kategorie: Politik | Eingetragen am 19. Mai 2009 um 15:43 Uhr

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und das Bundesstrafgericht haben in einer Vereinbarung das Verfahren festgelegt, das künftig zur Anwendung gelangen soll, wenn die GPK Zugang zu Informationen aus laufenden Strafverfahren erhalten möchten, um ihre Aufgabe wahrzunehmen. Die Vereinbarung wurde erarbeitet, nachdem die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Aufsichts-entscheid die Informationsrechte der GPK anders beurteilt hatte als die GPK ge-mäss ihrer bisherigen Praxis.

Die Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates haben an ihrer gemeinsamen Sitzung vom 15. Mai 2009 die Vereinbarung zwischen ihnen und dem Bundesstrafgericht einstimmig gutgeheissen. Darin stellen die GPK und das Bundesstrafgericht übereinstimmend fest, dass in Fällen, wo sich zwischen der Fachaufsicht des Bundesstrafgerichts über die Bundesstrafbehörden und der Oberaufsicht der Geschäftsprüfungskom-missionen Kollisionen ergeben können, eine abgestimmte Vorgehensweise angezeigt ist. Zu diesem Zweck legt die Vereinbarung fest, dass die GPK zunächst das Bundesstrafgericht informieren, wenn sie es für die Wahrnehmung ihrer Oberaufsicht als erforderlich erachten, in Akten aus einem laufenden Strafverfahren Einsicht zu nehmen oder Informationen aus einem laufenden Strafverfahren zu erhalten.

In einem zweiten Schritt soll der Präsident oder die Präsidentin der GPK und der Präsident oder die Präsidentin des untersuchenden Gremiums der GPK unter Beizug einer Vertretung des Bundesstrafgerichts prüfen, ob der Zugang zu Informationen aus einem laufenden Strafverfahren zur Wahrnehmung der Oberaufsicht im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist. Wird dies bejaht, führen in einem dritten Schritt zwei Mitglieder des Gremiums der GPK, das die Untersuchung durchführt, die Einsichtnahme in Akten des Strafverfahrens durch und informieren anschliessend das Untersuchungsgremium in geeigneter und zweckdienlicher Form über ihre Feststellungen.

Mit dem formalisierten und eingeschränkten Zugang zu Informationen aus laufenden Straf-verfahren wird einerseits den Bedürfnissen der Oberaufsicht und andererseits dem Untersu-chungsgeheimnis und dem Persönlichkeitsschutz betroffener Personen Rechnung getragen. Die GPK haben in Abstimmung mit dem Bundesstrafgericht beschlossen, die Vereinbarung zu veröffentlichen.

Bern, 19. Mai 2009, Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments



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