SGK-NR beschliesst Leistungskürzungen im UVG

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Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates führte die Detailberatung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Revision. Teil I (08.047 n) fort und schloss diese mehr oder weniger ab. Bei den Abstimmungen zeichneten sich relativ klare Fronten ab. Ausdruck davon sind die 27 eingereichten Minderheiten. In zwei Punkten hat die Kommission weitere Abklärungen in Auftrag gegeben, welche einige Zeit beanspruchen, weshalb die SGK-NR die Beratung erst Ende Juni 2010 zuhanden der Herbstsession 2010 abschliessen wird.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission:

Mit 13 zu 10 bei 1 Enthaltung beschloss die SGK-NR, den höchstversicherten Verdienst im Vergleich zum Antrag des Bundesrates zusätzlich zu senken. Im geltenden Recht (Art. 15 Abs. 3) wird der höchstversicherte Verdienst so festgelegt, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Der Bundesrat beantragt 90/95 Prozent, die Kommission 85/90 Prozent, was zu Mindereinnahmen von 160 Mio. Franken und Minderausgaben von 70 Mio. Franken führt. Gleichzeitig müssen die Prämien um 1,9 Prozent erhöht werden. Da der höchstversicherte Verdienst im Arbeitslosenversicherungsgesetz der Definition im UVG folgt, soll die Bestimmung zum höchstversicherten Verdienst in der Arbeitslosenversicherung vom UVG abgekoppelt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich die bereits hoch verschuldete Arbeitslosenversicherung wegen Mindereinnahmen bei den Prämien zusätzlich verschuldet. Damit folgte die Kommission einem Wunsch der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK-NR).

Eine knappe Mehrheit (13:12) der Kommission beantragt bei Artikel 18, den Mindestinvaliditätsgrad, der zu einer UV-Rente berechtigt, von 10 auf 20 Prozent hinaufzusetzen. Mit 13 zu 11 Stimmen beantragt sie zudem einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 Prozent (bisher 10%) für gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche objektiv nicht klar fassbar sind.
Sie beschloss bei Artikel 20 mit 13 zu 11 Stimmen, dass – zur Vermeidung von Überversicherung – die Limitierung der Rentenkürzung von jährlich 2,5 Prozent bei Erreichen des Rentenalters auf die Hälfte, wie vom Bundesrat beantragt, gestrichen wird.

Mit 12 zu 10 Stimmen verschärft sie bei Art. 29 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Witwen- bzw. Witwerrente. So soll der überlebende Ehegatte nur Anspruch auf eine Rente, haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht mehr rentenberechtigten Kinder Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG angerechnet worden sind und er das 50. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Bundesrat knüpft den Anspruch an Kinder, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder an das zurückgelegte 45. Altersjahr. Allerdings beschränkt er den Rentenanspruch auf Witwen.

Diskutiert wurde erneut die Frage, welche Branchen und Betriebe der Suva obligatorisch unterstellt sein sollen (Art. 66 Abs. 1). Ein Antrag, die industriellen Betriebe auszunehmen, wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Mit 14 zu 10 Stimmen sollen die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus explizit von der Unterstellung unter die Suva ausgenommen werden. Verworfen wurden zwei Anträge, alle Betriebe des Gesundheitswesens sowie alle Gross- und Detailhandelsbetriebe der Suva zu unterstellen (mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen bzw. mit 14 zu 10 Stimmen). Diese Betriebe sind heute grösstenteils privat versichert. Im Unterschied zum Bundesrat sollen ohne Einschränkung die Sportartikelgeschäfte, die Radio- und Fernsehgeschäfte sowie die Innendekorationsgeschäfte den privaten Versicherern unterstellt werden. Die Kommission verwarf schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag, der die obligatorische Unfallversicherung vollständig der Suva übertragen wollte (Suva-Monopol). Mit 13 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung soll hingegen die Suva in ihrem Zuständigkeitsbereich neu ebenfalls Zusatzversicherungen anbieten können.

Abweichend vom Bundesrat beschloss die Kommission ebenfalls bei der Haftung bei Grossereignissen. Anstelle einer Staatshaftung für Schäden, die 2 Milliarden Franken übersteigen (Art. 90 Abs. 5) mit 15 zu 9 Stimmen für diese Aufgabe einen hauptsächlich von den privaten Versicherern geäufneten Fonds.

Mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen wurde Art. 82a gestrichen, der dem Bundesrat die Möglichkeit geben soll, spezielle Ausbildungen für Arbeiten mit besonderen Gefahren zu regeln.

Nach der zweiten Beratung der Vorlage BVG Teilrevision. Strukturreform (07.055 s) durch den Ständerat in der Dezembersession 2009 bestehen noch zwölf Differenzen zum Nationalrat. Die Kommission beantragt dem Nationalrat, in neun Punkten dem Ständerat zu folgen. Hingegen will sie namentlich daran festhalten, dass die Aufsichtsbehörde in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig sein muss (Art. 61 Abs.3).

Mit 16 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission, die Pa.Iv. Bundesgesetz über die Sanierung der IV. Änderung (SGK-SR) (09.498 s) anzunehmen. Mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der IV soll dieses zeitlich an den Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung angepasst werden, dem Volk und Stände am 27. September 2009 zugestimmt hatten. Materiell ändert sich nichts. Der Ständerat hat die Vorlage bereits in der Wintersession 2009 gutgeheissen. Eine Minderheit beantragt, dass anstelle der 5 Milliarden Franken, die aus dem AHV-Fonds an den neuen IV-Fonds übertragen werden sollen, dem IV-Fonds ein Bundesdarlehen in gleicher Höhe gewährt wird, zinslos und rückzahlbar.

In der Differenzbereinigung zur Pa.Iv. Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien (SGK-NR) (09.425 n) beantragt die Kommission dem Nationalrat mit 12 zu 11 Stimmen, dass der Versicherer 50 Prozent des Betrags, den ein säumiger Prämienzahler nachträglich begleicht, dem Kanton zurückerstattet. Eine Minderheit will am Beschluss des Nationalrats festhalten und auf diese Rückerstattungspflicht verzichten. Mit Stichentscheid der Präsidentin beantragt die Kommission zudem, Art. 64a Abs. 6bis zu streichen. Dieser sieht vor, dass die Kantone säumige Prämienzahler auf einer Liste erfassen können und die Kostenübernahme für die Leistungen aufgeschoben werden kann. Eine Minderheit beantragt, hier dem Ständerat zu folgen.

Keine einzige Stimme fand die Mo. Ständerat (Schwaller). Überprüfung des Leistungskatalogs im KVG (09.3717 s) . Ein anderer Antrag, der eine evidenzbasierte Überprüfung des Leistungskatalogs verlangte, wurde mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Der Ständerat will den Bundesrat mit der Motion beauftragen, den Leistungskatalog der Grundversicherung als Positivkatalog zu formulieren und eine strenge Überprüfung nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. In der SGK-NR wurde darauf hingewiesen, eine Positivliste verursache einen hohen Verwaltungsaufwand und könne innovationshemmend wirken. Zudem habe die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates ihre Arbeiten im Zusammenhang mit der Inspektion der „Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung“ noch nicht abgeschlossen.

Im Dezember 1999 gab der Nationalrat der Pa. Iv. Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation (Jost Gross) (98.450 n) , eingereicht von Nationalrat Jost Gross, Folge. Sie verlangt, dass beschlagnahmte Drogengelder zweckgebunden für die Finanzierung von Einrichtungen der Drogenprävention und der Drogenrehabilitation einzusetzen sind. Seither wurde die Frist für eine Ausarbeitung einer Vorlage mehrmals verlängert. Die Kommission beschloss ohne Gegenstimmen, die Abschreibung der Initiative zu beantragen. Mit 12 Stimmen und bei 7 Enthaltungen beschloss sie, stattdessen ein Postulat einzureichen. Demnach soll der Bundesrat in einem Finanzierungskonzept aufzeigen, wie die Versorgungssicherheit und die Versorgungsqualität stationärer Einrichtungen der Suchtrehabilitation sichergestellt werden kann – allenfalls unter Verwendung von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten eingezogen werden.

Mit 12 zu 11 Stimmen beantragt die Kommission, die Petition „Soziale Rechte in der Bundesverfassung und Ausbau der Sozialhilfe“ zur Kenntnis zu nehmen, ohne ihr Folge zu geben. Die Petition, die vom Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (KABBA) eingereicht wurde, ist identisch mit der Petition der IG Sozialhilfe „Gegen Armut und Ausgrenzung“ (09.2006), die im Nationalrat hängig ist. Eine Minderheit beantragt, der Petition Folge zu geben und den Bundesrat mit einem Postulat zu beauftragen, einen Bericht über die Koordination der Existenzsicherungssysteme zu erstellen. Eine zweite Minderheit will der Petition Folge geben und den Bundesrat mit einer Motion auffordern, ein nationales Rahmengesetz für Sozialhilfe auszuarbeiten.

Auch die Petition Hans Kast „Für eine langfristige gesicherte Altersvorsorge“ beantragt die Kommission zur Kenntnis zu nehmen, ohne ihr Folge zu geben. Die Petition verlangt unter anderem ein neues Finanzierungsmodell bei der AHV und die freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung der 2.Säule.

Die Kommission tagte vom 27. bis 29. Januar 2010 in Bern unter dem Vorsitz von Thérèse Meyer (CVP, FR), teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Didier Burkhalter.

Über die Beratungen zu folgenden Geschäften wird in einer zweiten, nachfolgenden Medienmitteilung berichtet:

04.032 s BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit
04.034 s BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Kostenbeteiligung
04.062 s BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Managed Care. Teil 1
09.053 n KVG. Massnahmen zur Eindämmung de Kostenentwicklung. Vorlage 2

Bern, 29. Januar 2010 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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