Die WBK betont die Bedeutung des Vertraulichkeitsprinzips

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Die WBK-N hat sich zu Beginn ihrer Sitzung mit den Indiskretionen befasst, zu denen es im Anschluss an ihre Sitzung vom 1. Februar 2008 in Zusammenhang mit einem Votum des Bundspräsidenten Pascal Couchepin gekommen war. Die Kommission hat die geltenden Gesetzesgrundlagen und die nachdrückliche Bekräftigung der Vertraulichkeit ihrer Sitzungen, die das Büro des Nationalrats am 15. Februar 2008 festgehalten hat, zur Kenntnis genommen. Gemäss Artikel 47 des Parlamentsgesetzes sind die Beratungen in den Kommissionen vertraulich. Insbesondere darf nicht bekannt gegeben werden, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben. Das Gesetz sieht keine Verfahren vor, die es einer Kommission ermöglichen, ihre Beratungen – auch nachträglich – öffentlich zu machen.

Vor dem Hintergrund der Gesetzeslage und in Anbetracht der Bedeutung, welche die Kommission dem Vertraulichkeitsprinzip beimisst, wurden die gestellten Anträge auf Veröffentlichung der Protokolle und der Tonaufnahmen der fraglichen Sitzung ohne Diskussion zurückgezogen. Die WBK-N hat damit ihre Aussprache zu dieser Thematik beendet.

Quelle: Schweizer Parlament

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