Mindestquote in der beruflichen Vorsorge: Gesetzgeberischer Wille nicht verletzt

1 min read

Im Nachgang zur „Rentenklaudebatte“ hat die Überschussverteilung zwischen Lebensversicherungsgesellschaften und den bei ihnen rückversicherten Vorsorgeeinrichtungen immer wieder für Gesprächsstoff gesorgt. Im dem seit 1. Januar 2006 geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz setzten die eidgenössischen Räte die Überschussbeteiligung der Versicherten (Mindestquote oder Legal Quote) mit mindestens 90 Prozent fest. Seither wurde mehrfach die Frage aufgeworfen, ob die vom Bundesrat erlassene ertragsbasierte Berechnungsweise der Mindestquote dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Die GPK-N befasste sich in ihrer heute veröffentlichten Untersuchung in erster Linie mit der Entstehung der Berechnungsgrundlage der Mindestquote. Die Kommission konnte aus den Ratsdebatten keinen klar formulierten Willen des Gesetzgebers erkennen, weshalb der Bundesrat diesen auch nicht verletzte. Sie hält fest, dass sich künftige Umsetzungsprobleme nur durch die konsequente Verwendung klar definierter Begriffe vermeiden lassen.

Bei der heute angewandten ertragsbasierten Berechnungsweise (auch Bruttomethode genannt) der Mindestquote erhalten die Versicherer 10 Prozent des Gesamtertrags. Bei der ergebnisbasierten Berechnungsweise (auch Nettomethode genannt), welche gemäss der Aufsichtsverordnung nur in sehr guten Jahren zum Zuge kommt, würde den Versicherern 10 Prozent des Ergebnisses zustehen.

Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) als zuständige Aufsichtsbehörde, argumentiert, dass nur die ertragsbasierte Berechnungsmethode den Versicherungsgesellschaften erlaubt, das gesetzlich vorgeschriebene Solvenzkapital aufzubauen, sowie die übernommenen Risiken angemessen zu verzinsen. Die GPK-N nimmt diese Begründung zur Kenntnis und stellt fest, dass der Bundesrat den vom Parlament vorgegebenen gesetzlichen Spielraum zugunsten der Versicherer bis an den Rand ausschöpfte.

Gemäss Artikel 147 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung kann die zuständige Aufsichtsbehörde (in der geltenden Regelung das BPV) die Mindestquote bei einem Missverhältnis der Überschussbeteiligung des Versicherers zu derjenigen der Versicherten anheben. Zudem kann das BPV im Falle eines ungenügenden Solvenzkapitals den Anteil des betroffenen Versicherers anheben und somit die Mindestquote senken. Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, die Kriterien für eine allfällige Erhöhung oder Senkung der Mindestquote zu präzisieren.

Motion für eine Ausweisung der erhaltenen Überschüsse

Die Kommission befasste sich zudem mit weiteren Themen der beruflichen Vorsorge. Sie verabschiedete eine Kommissionsmotion, die den Bundesrat beauftragt, die Transparenz bis auf Stufe der Versicherten durchzusetzen. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen jedem Versicherten jährlich die allfällig erhaltenen Überschüsse auf dem persönlichen Versicherungsausweis ausweisen. Die Kommission ist der Ansicht, dass einzig die unaufgeforderte, jährliche Information über eine allfällige Überschussbeteiligung den einzelnen Versicherten genügend vor Missbräuchen schützen kann.

Rolle der Kantone in der beruflichen Vorsorge

Schliesslich stellte die Kommission fest, dass die Aufgaben, welche die Kantone sowohl in der Umsetzung der Transparenzvorschriften wie auch in der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen inne haben, bis anhin nicht klar definiert sind. Deshalb ersuchte die Kommission den Bundesrat, einen Bericht über die Rolle der Kantone in der beruflichen Vorsorge bis im Frühjahr 2008 zu verfassen.

Die GPK-N tagte am 23. November 2007 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean-Paul Glasson (FDP, FR) in Bern.

Quelle: Das Schweizer Parlament

Write your comment

Previous Story

Zweiter Bericht der GPDel zum Funkaufklärungssystem „Onyx“

Next Story

GPK-N fordert klare Strategie für Rüstungsbeschaffung

Latest News