1. August ohne Nachbarschaftsstreit

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Der 1. August ist – wie übrigens auch der Jahreswechsel – ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abrennen von Feuerwerk teilweise auch während der gesetzlichen Ruhezeiten gestattet. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist allerdings auf den Nationalfeiertag beschränkt. Es ist also nicht erlaubt, Feuerwerk Tage davor und danach abzubrennen. Feuerwerkskörper sind zudem so abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. So ist aufgrund der Brandgefahr insbesondere darauf zu achten, dass Feuerwerk nicht zu nahe an Gebäuden (Sitzplätze und Balkone) abgefeuert wird. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst hat strafrechtliche Konsequenzen. Die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht besteht zudem selbstverständlich auch am 1. August. Das schliesst aus, dass Feuerwerk etwa während der ganzen Nacht abgebrannt wird. Anders als beim Jahreswechsel ist das Abfeuern von Feuerwerken nach Mitternacht nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien.

Versicherung im Brandfall
Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden infolge eines Brandes am Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen. In den Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch abgeschlossen werden muss, ist diese Versicherung sehr empfehlenswert. Feuerschäden am Mobiliar deckt die Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung abgeschlossen wurde. Es ist zu beachten, dass bei grobfahrlässiger Verursachung eines Brandes die Versicherung Regress auf den Schadensverursacher nehmen kann.

Aufhängen von Fahnen
Das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel erlaubt. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenfläche einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht zählen. Somit wäre für den Aushang von Fahnen in diesem Bereich an sich eine Bewilligung des Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Der Aushang von Fahnen ist am 1. August allerdings aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ohne weiteres zu tolerieren.

Quelle: HEV Schweiz

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