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Geplante ordentliche Kapitalerhöhung: Übernahmekommission stellt fest, dass für die Gesuchsteller keine Angebotspflicht nach Art. 32 Abs. 1 BEHG besteht.

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Die SCHMOLZ+BICKENBACH AG gibt bekannt, dass die Übernahmekommission mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 festgestellt hat, dass für SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Beteiligungs GmbH, SCHMOLZ + BICKENBACH KG, S + B Beteiligungs GmbH & Co KG, SCHMOLZ + BICKENBACH Stahlcenter AG, Gebuka AG und Dr. Gerold Büttiker ( Gesuchsteller ) im Zusammenhang mit der von der Gesellschaft geplanten ordentlichen Kapitalerhöhung keine Angebotspflicht nach Art. 32 Abs. 1 BEHG besteht.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft unterstützte das Gesuch der Gesuchsteller.

Die positive Feststellung der Übernahmekommission war Bedingung für die Teilnahme der Gesuchsteller an der ordentlichen Kapitalerhöhung. Die Gesellschaft geht somit davon aus, dass die Gesuchsteller dem Antrag des Verwaltungsrats zur Kapitalerhöhung zustimmen werden.

Quelle: SCHMOLZ+BICKENBACH

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