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SBN – Anpassung Nationalbankverordnung

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Die Nationalbank passt die Nationalbankverordnung (NBV) an. Erstens werden im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungs- (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) per 1. Januar 2020 diverse in der NBV verwendete Begriffe angepasst. Zweitens werden im Anhang der NBV technische Anpassungen bei den statistischen Erhebungen vorgenommen. Drittens sind neu zwei Posit ionen bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich.

Das Nationalbankgesetz schreibt vor, dass die Banken Mindestreserven unterhalten müssen, um das reibungslose Funktionieren des Geldmarkts zu erleichtern. Die NBV regelt im Detail, welche Bilanzpositionen unterlegungspflichtig sind. Die Nationalbank hat die NBV im Zuge der Anpassung der Berechnungsgrundlage für den Negativzins auf Sichtguthaben bei der SNB überprüft. Neu sind Repo-Geschäfte mit Nicht-Banken nicht mehr unterlegungspflichtig. Bisher waren nur Repo-Geschäfte mit Banken ausgeschlossen. Die Nat ionalbank trägt mitdieser Anpassung der steigenden Bedeutung der Nicht-Banken im Schweizerfranken Repomarkt Rechnung und stellt die Gleichbehandlung der verschiedenen Arten von Repo-Geschäften sicher. Neben den Repo-Geschäften sind auch Wertpapierleihgeschäfte bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich, da diese den Repo-Geschäften ökonomisch sehr nahekommen.

Die revidierte NBV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Quelle:
Schweizerische Nationalbank
snb.ch

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