Der Schutz des unvermehrbaren Grundeigentums ist ein elementares Grundrecht, so wie es in der Bundesverfassung stipuliert ist. Dementsprechend ist auch das öffentliche Interesse, wie mit diesem Rechtsgut umgegangen wird, gross. Eine Verschleierung der Vorgänge im Liegenschaftsverkehr erzeugt Misstrauen. Streuung oder Konzentration von Grundeigentum ist ein Vorgang von hoher politischer Relevanz. Dass diese Vorgänge unter öffentliche Beobachtung gestellt sind, ist deshalb legitim und sollte nicht erschwert sondern erleichtert werden. Nur so kann eine dem Zusammenhalt unserer Gesellschaft abträgliche Tendenz mit politischen Mitteln entgegengetreten werden.
Transparenz bei Handänderungen ist aber auch ein wichtiger Beitrag zur Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen. Es besteht von Seiten der Liegenschaftseigentümer ein legitimes Interesse daran zu erfahren, auf welche neue Nachbarn sie sich einzustellen haben. Oft bestehen auch Abmachungen zwischen benachbarten Grundeigentümern die nicht grundbuchlich festgehalten sind und die allenfalls einer Überprüfung und einer Neufassung bedürfen.
Das Argument des Datenschutzes verfängt nicht, da das Grundbuch ohnehin öffentlich ist und der Kanton gemäss dem Oeffentlichkeitsprinzip eine Informationspflicht zu erfüllen hat.
Quelle: EVP