Einem Eigentümer eines Einfamilienhauses, das rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste 15 entfernt war, wurden vom Bundesgericht 150’000 Franken zugesprochen. Dabei erhöhte das höchste Gericht die von der Schätzungskommission ursprünglich zugesprochene Entschädigung. Verworfen hat das Bundesgericht den Einwand von Unique und Kanton, wonach die Entschädigung erst beim Verkauf einer selbst genutzten Liegenschaft zu bezahlen sei. Der HEV Schweiz begrüsst diesen Entscheid. Der Fluglärm hat massive Auswirkungen auf die Hauseigentümer und stellt deshalb im rechtlichen und tatsächlichen Sinne klar auch eine Entwertung der Liegenschaften dar. Diese Entwertung ergibt sich nicht aus einem direkten Eingriff ins Eigentum, sondern weil sich die betroffenen Eigentümer gegen die übermässige Lärmeinwirkung nicht gestützt auf das Nachbarrecht zur Wehr setzen können. Der HEV Schweiz hatte sich aktiv dafür eingesetzt, dass solche Liegenschaftsentwertungen anerkannt werden. Der Entscheid des Bundesgerichts ist wegleitend.
Im Zusammenhang mit diesem Entscheid ist es nun umso wichtiger, dass die bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Verjährung endlich gelöst werden und den entschädigungsberechtigten Eigentümern ein einfaches und schnelles Verfahren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Der Ständerat ist daher aufgefordert, die parlamentarische Initiative „Fluglärm.Verfahrensgarantien“ rasch zu verwirklichen.
Quelle: HEV Schweiz