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Auf dem Weg zu einer vereinheitlichten Zivilprozessordnung für die Schweiz

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Während das materielle Zivilrecht in der Schweiz seit über hundert Jahren einheitlich kodifiziert ist (im Wesentlichen im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht), hat jeder Kanton noch seine eigene Prozessordnung. Dieser Rechtszustand ist mit erheblichen Nachteilen verbunden; die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts ist deshalb von grosser Bedeutung für die schweizerische Justiz. Nach der Revision der Bundesrechtspflege und der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ( 05.092 ) ist die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts der dritte und letzte Teil der Justizreform, der Volk und Stände im Jahr 2000 zugestimmt haben.

Unter dem Präsidium von Frau Gabi Huber (RL/UR) wurde der Entwurf für eine schweizerische Zivilprozessordnung ( 06.062 ) durch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates an der Sitzung vom 3./4. April 2008 mit 11 gegen 5 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen. Der Entwurf sieht verschiedene Verfahren vor, die jeweils auf die Art der Parteien und des Rechtsstreits abgestimmt sind. So wird bei kleineren Fällen sowie bei Angelegenheiten des sozialen Privatrechts (Miet- und Arbeitsrecht oder Konsumentenschutz) das vereinfachte Verfahren angewendet, das weniger formgebunden ist, mehr Gewicht auf das mündliche Verfahren legt und dem Gericht eine aktivere Rolle zuweist.

Die Gerichtsorganisation, die damit verbundene Regelung der sachlichen Zuständigkeit und die Frage der Kostentarife bleiben Sache des kantonalen Rechts. Eine Minderheit ist aber der Meinung, dass der Entwurf die Kantone zu fest einengt; sie will den Entwurf mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückweisen, den Kantonen „eine offene Regelungsautonomie“ zu garantieren. Demgegenüber will eine weitere Minderheit die Kantone verpflichten, paritätische Miets- und Arbeitsgerichte einzusetzen.

Der Entwurf enthält pragmatische Mittelwege, um Interessenkonflikte zwischen den Parteien zu lösen (die klagende Partei will raschen, kostengünstigen, effizienten und nachhaltigen Rechtsschutz, die beklagte Partei ein breites Abwehrdispositiv und wirksame Rechtsmittel). Solche Kompromisslösungen sind z. B. ein ausgewogenes Novenrecht (d.h. die Möglichkeit einer Partei, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen; s. auch unten), ein besonders rasches Verfahren in klaren Fällen und die Möglichkeit vorzeitiger Vollstreckung trotz eines hängigen Rechtsmittels.

Handelsgerichte (Art. 6)
Wie der Bundesrat und der Ständerat will die Kommission den Kantonen die Möglichkeit geben, ein Fachgericht zu bezeichnen, welches für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Meinung, dass diese Gerichte nicht als einzige kantonale Instanzen urteilen dürfen; es muss eine Beschwerdemöglichkeit auf kantonaler Ebene geben.

Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 6a)
Nach Meinung der Kommission sollen die Kantone die Möglichkeit haben, ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. 14 Kantone haben in der Tat schon die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungs- oder Verwaltungsgerichtes für diese Fälle vorgesehen.

Parteivertretung (Art. 66)
Die Kommission schlägt zwei Änderungen des Entwurfes vor. Erstens will sie den Kantonen die Möglichkeit geben, die Mitwirkung patentierter Sachwalter und Rechtsagenten in allen Angelegenheiten des summarischen Verfahrens zuzulassen. Zweitens soll diese Möglichkeit auch für gewerbsmässig qualifizierte Vertreter vor den Miet- und Arbeitsgerichten gelten.

Verbandsklage (Art. 87)
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung zum Schutz der Persönlichkeit der Angehörigen bestimmter Personengruppen eine Klage einreichen können, sofern sie nach ihren Statuten dazu befugt sind. Der Ständerat und die Mehrheit der Kommission des Nationalrates stimmen dieser Regelung zu; die Meinungen gehen jedoch auseinander was die Frage betrifft, wieviele Mitglieder betroffen sein müssen, damit die Organisation klagen darf. Eine Minderheit der Kommission will die Tragweite der Bestimmung begrenzen und nur ein Verweis auf die bestehenden Klagemöglichkeiten im geltenden materiellen Recht vorsehen.

Kostenvorschuss (Art. 96)
Gemäss Entwurf kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Gemäss einer Minderheit soll das Maximum die Hälfte dieser Kosten sein.

Verfahrenssprache (Art. 127)
Die Kommission schlägt vor, keine andere Sprache zu erlauben, als die offizielle(n) des jeweiligen Kantons.

Beweisverfügungen (Art. 152)
Die Kommission schlägt folgende Präzisierung vor: Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin sind insbesondere die zugelassenen Beweismittel zu bezeichnen und es ist zu bestimmen, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.

Ausnahmsweise kein Schlichtungsverfahren (Art. 195)
Die Fälle, in denen es ausnahmsweise kein Schlichtungsverfahren gibt, wurden eingehend besprochen; es wurden mehrere Minderheitsanträge eingereicht. Was das Scheidungsverfahren und das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betrifft, will die Mehrheit auf die Lösung des Bundesrates zurückkommen (generell kein Schlichtungsverfahren); eine Minderheit bevorzugt die Lösung des Ständerates (Ausschluss des Schlichtungsverfahrens nur für die Verfahren auf gemeinsames Begehren).

Mediation (Art. 210ff.)
Die Mehrheit der Kommission stimmt dem Beschluss des Ständerates zu, die Bestimmungen über die Mediation beizubehalten. Eine Minderheit will diese Bestimmungen streichen. Eine andere Minderheit schlägt vor, die Tragweite dieser Regeln auf die familienrechtlichen Verfahren zu beschränken.

Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 224ff.)
Gemäss dem Entwurf des Bundesrates können neue Tatsachen und Beweismittel bis zu den ersten Parteivorträgen am Anfang der Hauptverhandlung ohne Einschränkung eingebracht werden. Die Lösung des Ständerates ist ein bisschen strikter: neue Tatsachen und Beweismittel sind nur während den Schriftenwechseln und der Instruktionsverhandlung (fakultativ) ohne Einschränkung zulässig; an der Hauptverhandlung können sie nur sehr ausnahmsweise eingebracht werden. Die nationalrätliche Kommission schlägt wieder die grosszügigere Lösung des bundesrätlichen Entwurfes vor.

Mietrechtliche Verfahren
Die Kommission hat die auf die mietrechtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen eingehend besprochen. Eine Minderheit will die bestehenden Sonderbestimmungen im Obligationenrecht (Art. 274-274g) weitgehend beibehalten und die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorsehen. Die Mehrheit der Kommission wählt einen Mittelweg: Sie hält am Prinzip der Kodifikation fest, ist aber bereit, einige Ausnahmeregelungen für diesen besonderen Bereich vorzusehen. Eine andere Minderheit will nur Art. 274g des Obligationenrechtes in die Zivilprozessordnung übernehmen.

Internationale Kindesentführung (Art. 298)
Die Kommission schlägt vor, das Verfahren im Fall von Kindesentführungen nicht in der Zivilprozessordnung zu regeln und die Anwendung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vorzubehalten, das am 21. Dezember 2007 durch das Parlament angenommen wurde (BBl 2008 33ff.).

Bern, 9. April 2008, Parlamentsdienste

Quelle: Das Schweizer Parlament

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