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Tipps für eine stressfreie Wohnungsabgabe

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Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abgeben, sofern der Mietvertrag keine frühere Abgabe vorsieht. Im Mietvertrag wird allerdings häufig der auf das Enddatum des Mietverhältnisses folgende Tag als Rückgabetag vereinbart (Rückgabe am 1. April bis spätestens 12 Uhr).

Räumung und Reinigung
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume (Keller, Estrich etc.) vollständig zu räumen. Die Wohnung muss zudem gründlich gereinigt werden. Neben der Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden usw. bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad gründlich gereinigt werden (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC, Schamponieren der Teppiche etc.).

Mieter haftet nur für übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung vertragsgemäss benutzen. Die damit verbundene normale Abnutzung (z. B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern, fachgerecht vermachte Dübellöcher in einem normalen Rahmen), ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Im Falle einer übermässigen Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von Raucherschäden, zerrissenen Tapeten und grösseren Flecken oder Brandspuren auf einem Teppich auszugehen.

Wohnungsabnahmeprotokoll
Es ist empfehlenswert, anlässlich der Wohnungsabgabe ein gemeinsames Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Der Mieter sollte selbstverständlich Mängel in einem Wohnungsabnahmeprotokoll nur dann anerkennen, wenn er mit diesen einverstanden ist. Ist er mit der Beurteilung durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte ausdrücklich festhalten. Der Vermieter sollte in diesem Fall vom Mieter nicht anerkannte Positionen diesem sofort per eingeschriebenen Brief rügen.

Quelle: HEV Schweiz

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