Tipps für eine stressfreie Wohnungsabgabe

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Der Mieter hat die Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben, sofern der Mietvertrag keine frühere Abgabe vorsieht. Fällt der Rückgabetag auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so verschiebt sich die Rückgabe auf den nächstfolgenden Werktag. Im Mietvertrag wird allerdings häufig der auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgende Tag als Rückgabetag vereinbart (1. April). Die Rückgabe hat in diesem Fall in der Regel bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen.
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume (Keller, Estrich etc.) vollständig zu räumen. Die Wohnung muss zudem gründlich gereinigt werden. Neben der Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden etc. bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad gründlich gereinigt werden (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC, Extrahieren der Teppiche etc.).

Übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung vertragsgemäss benutzen. Die damit verbundene normale Abnutzung (z.B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern etc., Dübellöcher in einem normalen Rahmen etc.), ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Im Falle einer übermässigen Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von Raucherschäden, zerrissenen Tapeten und grösseren Flecken oder Brandspuren auf dem Teppich auszugehen. Der Mieter ist zudem gemäss Gesetz und Vertrag für den kleinen Unterhalt zuständig (z.B. Ersatz zerbrochener Zahngläser, defekter Duschbrauseschlauch, defekte WC-Blende etc.).

Wohnungsabnahmeprotokoll
Anlässlich der Abgabe der Wohnung ist die Erstellung eines gemeinsamen Wohnungsabnahmeprotokolls empfehlenswert. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Ist der Mieter mit der Beurteilung durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte nicht unterschriftlich anerkennen. Der Vermieter sollte in diesem Fall vom Mieter nicht anerkannte Positionen diesem per eingeschriebenen Brief rügen.

Quelle: HEV Schweiz

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