Fussball WM 2010: Lärm ohne Grenzen?

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Um es gleich vorweg zu nehmen: Eine Fussball-WM ist ein derartiger Grossanlass, dass gerade Anwohnerinnen und Anwohner in der Nähe von Public-Viewing-Plätzen im Freien mit Beeinträchtigungen leben müssen, gegen die sich während den von den örtlichen Behörden bewilligten Festzeiten wohl nichts machen lässt. Es bleibt lärm- und grillgeplagten Nachbarn also nichts anderes übrig, als die Beeinträchtigungen mit möglichst grosser Gelassenheit hinzunehmen.

Public-Viewing
Der Lärm rund um die Public-Viewing-Plätze wird dazu führen, dass in deren unmittelbaren Nähe nicht pedantisch auf Einhaltung der geltenden Ruhezeiten gepocht werden kann. Das soll aber nicht heissen, dass Nachbarn in der Nähe derartiger Plätze tun dürften, was sie wollten. Die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht gilt auch während der Fussball WM. Es besteht kein Recht darauf, unbegrenzt Lärm zu produzieren. Es gehört sich grundsätzlich nicht, Fernseh- und Musikgeräte ins Freie zu stellen (auf den Balkon oder in den Garten) und auf Hochtouren laufen zu lassen. Auch im Wohnungsinnern sind derartige Geräte auf Zimmerlautstärke einzustellen. Je weiter weg von den öffentlichen Festplätzen private WM-Festanlässe durchgeführt werden, desto stärker können Nachbarn auf ihr Recht auf nächtliche Ruhe pochen. Aufgrund des Grossanlasses sollte allerdings auch eine gewisse Toleranz bezüglich der Ruhezeiten gelten. Es ist unrealistisch, die Nachtruhezeit bereits ab 22.00 Uhr durchsetzen zu wollen, sofern es sich beim Lärm um Festlärm in einem vernünftigen Rahmen handelt.

Toleranz kennt Grenzen
Aber Grosszügigkeit und Toleranz können keine Einbahnsache sein. Es ist somit das gute Recht lärmgeplagter Bürger, sich zu wehren, wenn die Grenzen des Erträglichen überschritten werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, die Korken einmal so richtig knallen zu lassen, wenn dabei berechtigte Interessen der Nachbarn grob verletzt werden. Wichtig ist stets, dass ein gutnachbarliches Gespräch gesucht wird. In schlimmen Fällen kann die Polizei herbei gerufen werden. Es gilt allerdings zu bedenken, dass nachbarliche Verhältnisse durch ein solches Vorgehen häufig auf Dauer belastet werden. Bei vorbeiziehenden lärmenden Passanten und vorbeifahrenden hupenden Autofahrern nützt der Beizug der Polizei in der Regel nichts, weil die Lärmverursacher nicht gestellt werden können. Wenn Mieter die Ruhe ihrer Mitmieter übermässig strapazieren, können sich diese an den Vermieter wenden. Dieser kann nicht einsichtige Mieter abmahnen und ihnen für den Fall weiterer grober Störungen die Kündigung androhen.

Länderfahnen
Das Aufhängen von Fahnen während der Dauer der WM dürfte in aller Regel problemlos sein. Da es sich bei Fahnen nicht um Reklamen handelt, ist deren Aushang nicht baubewilligungspflichtig. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenfläche einer Liegenschaft – also Hausfassade und Balkonaussenbrüstung – im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht gehören. Aufgrund der beschränkten Dauer der WM ist allerdings zu empfehlen, dass der Aushang von Fahnen toleriert wird, sofern dadurch nicht der Sichtbereich der unterliegenden Mieter oder Eigentümer über Gebühr beeinträchtigt wird.

Quelle: HEV Schweiz

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