Flexiblere Lösung für Familien und Taxiunternehmen

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Seit dem 1. April 2010 müssen Kinder bis 12 Jahren mit einem Rückhaltesystem im Auto gesichert werden. Die Kommission war mit dem Initianten Carlo Sommaruga der Meinung, es müsse hier für Taxis, insbesondere im städtischen Gebiet eine Ausnahmeregelung geben. Die KVF erachtet indessen eine Gesetzesänderung als nicht angemessen und hat deshalb einstimmig eine Kommissionsmotion verabschiedet, welche den Bundesrat beauftragt, zusammen mit den Kantonen eine flexiblere Lösung vorzuschlagen.

Die Kommission prüfte eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Carlo Sommaruga. Für familienfreundlichere Taxis (10.409) vor. Die Initiative verlangt, dass in Taxis, die Kundschaft befördern, keine Kinderrückhaltesysteme verwendet werden müssen. Diese Ausnahme soll nur für Stadtgebiete gelten, die durch die Kantone festgelegt werden. Am 1. April 2010 ist eine Änderung von Artikel 3a der Verkehrsregelverordnung (VRV) in Kraft getreten und die Kindersitzpflicht ist ausgeweitet worden. Neu müssen Kinder unter 12 Jahren und mit einer Körpergrösse unter 150 Zentimeter während der Fahrt in Kindersitzen gesichert sein. Der Initiant bemängelt, dass Taxis zwei bis drei Kindersitze mitführen müssen und dass dabei kaum mehr Platz für Gepäck bleibt. Er macht weiter darauf aufmerksam, dass in der EU auf Sicherheitssysteme für Kinder in Taxis verzichtet werden kann. Die Kommission hatte viel Verständnis für das Anliegen von Nationalrat Sommaruga. Sie war aber der Meinung, dass das Problem nicht mit einer Gesetzesänderung sondern mit einer Verordnungsänderung gelöst werden soll. Mit 25 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedete sie eine Motion, die den Bundesrat beauftragt, Art. 3a der Verkehrsregelverordnung anzupassen, um für Taxis bessere Lösungen betreffend Kinderrückhaltesysteme zu finden.

Die Kommission prüfte eine zweite parlamentarische Initiative von Nationalrat Josef Kunz. Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG vor (10.463). Die Initiative will, dass die Bekanntmachungspflicht im RTVG bei entflohenen Tätern mit Bild und Personalien zwingend vorgesehen wird, wenn es sich um Straftaten handelt, welche mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Der Initiant bezieht sich auf einen konkreten Fall vom April dieses Jahres als drei Gefangene aus dem Gefängnis Willisau ausgebrochen sind. Die drei entwichenen Personen wurden im Zeugenaufruf der Polizei als gewalttätig und gefährlich beschrieben. In der Folge hatten diverse private Fernsehstationen und Zeitungen unverzüglich Namen und Bilder der Flüchtigen veröffentlicht. Das Schweizer Fernsehen hingegen strahlte den Fandungsaufruf erst fünf Tage später aus. In der Sache wurde beim Bakom eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Schweizer Fernsehen eingereicht. Diese ist noch hängig. Die Mehrheit erachtet die heutige gesetzliche Regelung als hinreichend und möchte nicht aufgrund eines Einzelfalls tätig werden. Die Minderheit wünscht zusammen mit dem Initianten eine grundsätzlichere Regelung als heute. Die KVF gab der Initiative mit 16 zu 7 Stimmen keine Folge.

Ebenfalls im Bereich von Radio und Fernsehen hatte die Kommission über eine Motion des Ständerates. Fernsehkanal zur Stärkung der gegenseitigen Verständigung und des nationalen Zusammenhaltes (10.3055) zu befinden. Der Vorstoss will den Bundesrat beauftragen, einen schweizerischen Fernsehkanal zu realisieren, der bereits ausgestrahlte Sendungen wiederverwertet und in den jeweils anderen Landessprachen untertitelt oder synchronisiert sendet. Dieser neue Kanal soll den interkulturellen Austausch stärken und die Verständigung zwischen den Sprachregionen fördern. Die Kommission ist der Meinung, dass es notwendig ist, bei der SRG im Rahmen der bereits bestehenden Konzession auf ein grösseres Engagement für den Austausch der verschiedenen Sprachregionen und Kulturen zu drängen. Aber sie sieht die richtige Lösung nicht in einem neuen Fernsehkanal. Die Kommission hat deshalb die Motion des Ständerates dahingehend abgeändert, dass die SRG zwar ihre Bemühungen zur besseren Verständigung der Sprachregionen verstärken muss, dies aber nicht auf einem separaten Kanal. Der Bundesrat wird zudem aufgefordert, die Entwicklung zu beobachten und dem Parlament bis Ende 2012 darüber Bericht zu erstatten.

Weiter beriet die Kommission einen Gesetzesentwurf und Bericht, die die parlamentarische Initiative Aebi. Feldwerbung als Nebenerwerb für die Schweizer Bauern (08.419) umsetzen. Die Initiative will Feldwerbung entlang von Autobahnen zulassen. Andere Arten von Reklamen und Ankündigungen sollen, abgesehen von wenigen, eng umschriebenen Ausnahmen, weiterhin verboten bleiben. Weiter werden Rahmenbedingungen festgelegt, unter denen Feldwerbung möglich sein soll. So soll sie bewilligungspflichtig sein und Werbung für Tabakwaren, alkoholische Getränke, politische Parteien, religiöse Bekenntnisse und Heilmittel wären unzulässig. Die Verwaltung wies in einem schriftlichen Bericht darauf hin, dass die Zulassung der Feldwerbung bei gleichzeitigem Beibehalten des Reklameverbots auf Autobahnen aus Sicht der Rechtsgleichheit problematisch sei. Ein weiteres Problem der Rechtsgleichheit stellt sich beim Verbot politischer Feldwerbung auf Autobahnen, wenn diese ausserhalb derselben erlaubt ist. Angesichts dieser und weiterer rechtlicher Probleme befand die Kommission, dass das Anliegen der Initiative so nicht umgesetzt werden kann und beschloss mit 21 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen dem Rat zu beantragen, das Geschäft abzuschreiben.

Die Kommission beriet die Standesnitiativen der Kantone Neuenburg, Luzern, Genf, Basel-Stadt, Uri und Tessin (09.328, 09.330, 10.310, 10.304, 10,316, 10.317), die sich alle gegen 60-Tönner auf Schweizer Strassen wenden. Dazu hat die Kommission eine Motion des Ständerates. Gegen Gigaliner auf Schweizer Strassen (10.3342) behandelt. Diese verlangt vom Bundesrat, dass Gigaliner in der Schweiz verboten werden. Zusätzlich zur Gewichtslimite (40 Tonnen), die heute schon im Gesetz steht, soll der Bundesrat auch die Maximallänge (18,75 Meter) von Motorfahrzeugen festschreiben. Wie bereits der Ständerat empfiehlt die KVF des Nationalrates einstimmig, die Motion anzunehmen. Damit ist den Anliegen der sechs Standesinitiativen Rechnung getragen und die Kommission gab diesen ebenso einstimmig keine Folge.

Die Standesinitiative aus dem Kanton Zürich, Keine Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung bei Parkierungsvorschriften (09.331) verlangt, dass Strassenverkehrsgesetz so zu ändern, dass Parkierungsvorschriften Menschen mit Mobilitätsbehinderung nicht benachteiligt werden. Die Initiative zielt auf eine Änderung der Verkehrsregelverordnung (VRV), die am 1. März 2006 in Kraft getreten ist, und dazu geführt hat, dass mobilitätsbehinderte Fahrzeuglenkende durch kurze Parkzeiterlaubnis eingeschränkt wurden. So sieht die VRV für „Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind“ eine zweistündige Parkzeit vor, und man darf auf „Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren“. Für mobilitätsbehinderte Menschen seien diese Begrenzungen der erlaubten Parkzeiten unrealistisch und in ihrer Konsequenz diskriminierend. Auch hier befand die Kommission, dass eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Situation nicht nötig sei und verabschiedete einstimmig eine Motion, die den Bundesrat beauftragt, die VRV so zu ergänzen, dass die Kantone auf ihrem Gebiet weitergehende Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen gewähren können. Der Initiative gab die KVF anschliessend entsprechend mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge.

Bern, 16. November 2010 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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