/

Kommission will neues Raumplanungsinstrument

4 mins read

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat die Detailberatung der Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, die sich auf die Siedlungsentwicklung beschränkt, abgeschlossen. Sie beantragt dem Nationalrat, der sich in der Herbstsession mit diesem Geschäft befassen wird, den Entwurf des Erstrates in mehreren Punkten zu ändern. So will sie u. a. ein neues Raumplanungsinstrument, den Flächenausgleich, einführen.

10.019 s Raumplanungsgesetz. Teilrevision
Die Kommission widmete einen grossen Teil ihrer letzten Sitzungen der Detailberatung der Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG), die der Bundesrat als Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative (10.018) unterbreitet hat. Mit 13 zu 11 Stimmen hat die Kommission die geänderte Vorlage angenommen.

Eingehend diskutiert wurden u. a. die Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen. Da die Kommission der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens grosse Bedeutung beimisst, beantragt sie mit 14 zu 12 Stimmen, den Kantonen vorzuschreiben, dass sie entweder eine Mehrwertabgabe oder die Pflicht zu einem Flächenausgleich vorsehen müssen. Mit diesem neuen Raumplanungsinstrument müsste für jedes neu einer Bauzone zugewiesene Land eine Fläche mit gleicher Ausdehnung und mindestens gleicher landwirtschaftlicher Ertragsmöglichkeit der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Die Kantone können wählen zwischen diesem System und der Erhebung einer Abgabe, wie der Ständerat es beschlossen hat. Diese Abgabe beträgt mindestens ein Viertel des planungsbedingten Mehrwerts, wenn der Boden neu einer Bauzone zugewiesen, umgezont oder aufgezont wird. In den Augen einer starken Minderheit reicht das geltende Recht aus, wonach die Kantone einen Ausgleich vorzusehen haben (Art. 5 Abs. 1), weshalb den Kantonen keine genaueren Vorgaben gemacht werden sollen. Diese Minderheit spricht sich sowohl gegen eine Bundesregelung bei der Mehrwertabgabe als auch gegen die Pflicht zu einem Flächenausgleich aus.

Die Kommission schloss sich mit einer knappen Mehrheit von 12 zu 11 Stimmen dem Ständerat an und beantragt eine Änderung der Bestimmung über die Bauzonen (Art. 15), wonach diese „so festzulegen [sind], dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen“. Während eine Minderheit am geltenden Recht festhalten will, spricht sich eine zweite – wie der Bundesrat – dafür aus, die Bauzonen so festzulegen, dass sie den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Minderheit beantragt zudem gemäss Ständerat, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind. Die Kommission sprach sich mit 15 zu 10 Stimmen gegen diesen Antrag aus.

Einstimmig beantragt die Kommission, den Grundsatz der Landschaftsschonung (Art. 3 Abs. 2) so zu ergänzen, dass der Landschaft nicht nur genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, sondern insbesondere Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben.

Ferner stimmte die Kommission der Regelung zu, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen. Hingegen spricht sie sich dagegen aus, im kantonalen Recht vorzusehen, dass die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen kann. Eine Minderheit will den kantonalen Behörden diese Möglichkeit belassen; eine weitere Minderheit möchte die ganze Bestimmung über die Verfügbarkeit von Bauland gestrichen haben.

Schliesslich befürwortet die Kommission die Vorgaben, welche die Kantone für deren Richtplaninhalte im Siedlungsbereich zu befolgen haben (Art. 8 a ). Eine Minderheit möchte diese Bestimmung allerdings streichen, und eine weitere Minderheit möchte in diesen Richtplänen zusätzlich festgelegt haben, wie in den Gemeinden ein Landangebot für preisgünstigen Wohnraum geschaffen werden kann.

08.314n Kt. Iv. Bauen ausserhalb Bauzone (SG)

Die Kommission hat im Rahmen der Standesinitiative „Bauen ausserhalb der Bauzone“ des Kantons St. Gallen eine Änderung des Artikels 24 c Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes mit 16 gegen 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet. Sie hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen, die von April bis Juni dieses Jahres durchgeführt worden war, und hat einige Änderungen am bisherigen Vorentwurf vorgenommen.

Gemäss dem angenommenen Vorschlag wird der bisherige Absatz 2 von Artikel 24c durch 4 Absätze ersetzt. Darin werden die Möglichkeiten von Abbruch und Wiederaufbau sowie von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf landwirtschaftliche Wohnbauten sowie auf angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, ausgedehnt, die am 1. Juli 1972 landwirtschaftlich bewohnt beziehungsweise genutzt waren. Bei diesem Datum handelt es sich um den Stichtag, an dem die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht in Kraft getreten war. Der Kommission ist es dabei ein Anliegen, einem schleichenden Verlust des Charakters der landwirtschaftlich geprägten Landschaften durch Abbruch und Wiederaufbau entgegenzuwirken. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen deshalb gemäss der verabschiedeten Vorlage für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Weiter ist es der Kommission wichtig, dass negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft aufgrund der Neuregelung vermieden werden. Sie beauftragt deshalb den Bundesrat, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Eine Minderheit möchte, dass lediglich landwirtschaftliche Wohnbauten, nicht aber angebaute Ökonomiebauten vom Gesetz betroffen sind. Eine zweite Minderheit hat dasselbe Anliegen und möchte zusätzlich festhalten, dass Gebäude ganzjährig bewohnte sein müssen, damit die Regelung anwendbar ist. Eine dritte Minderheit schliesslich fordert insbesondere, dass allfällige Veränderungen den Charakter der Baute oder Anlage wahren.

11.3758 n Mo. UREK-N. Mehr Transparenz bei der Herkunft der Brennstoffe für die Schweizer Kernkraftwerke
Die Kommission hat mit 12 gegen 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, eine Kommissionsmotion einzureichen, die mehr Transparenz bei der Herkunft der Brennstoffe für die Schweizer Kernkraftwerke fordert.

In der Beratung stellte die Kommission fest, dass das Gesetz zwar eine Bewilligungs- und Buchhaltungspflicht für den Umgang mit Kernmaterialien vorsieht, die sich in der Schweiz befinden, über die Herkunft der Rohstoffe allerdings keine gesicherten Kenntnisse vorliegen. Sie fordert deshalb eine strengere Regulierung und beauftragt in ihrer Kommissionsmotion den Bundesrat, Möglichkeiten zur Erhöhung der Transparenz zu untersuchen, damit nachvollzogen werden kann, woher die Rohstoffe für Brennelemente in Schweizer Kernkraftwerken stammen und unter welchen Bedingungen sie abgebaut und verarbeitet werden. Dabei soll der Bundesrat auch rechtliche Umsetzungen für Auflagen bei der Einführung von Kernmaterialien im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Gewinnung und Herstellung prüfen.

Ausgangspunkt für die Diskussion waren zwei parlamentarische Initiativen von Nationalrat Geri Müller (10.478 und 10.479), die der Initiant schliesslich zurückzog.

Die Kommission hat in Bern am 22. August 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jacques Bourgeois (RL/FR) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Doris Leuthard getagt.

Bern, 23. August 2011 Parlamentsdienste

Quelle: Schweizer Parlament

Write your comment

Previous Story

Archäologen im Elsass: Bronzedolch und Auerochsenknochen ausgegraben

Next Story

FK-S will Aufgabenüberprüfung vertiefen

Latest News