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Der 1. August und seine Risiken

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Der 1. August ist wie der Jahreswechsel ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abrennen lärmenden Feuerwerks auch während der gesetzlichen Ruhezeiten gestattet. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August sind somit zu tolerieren, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist aber klar auf den Nationalfeiertag zu beschränken.

Rücksichtnahmepflicht besteht auch am 1. August
Jährlich werden in der Schweiz rund 1500 Tonnen Feuerwerkskörper abgefeuert, der grösste Teil am 1. August. Der unsachgemässe Umgang mit Raketen und anderen pyrotechnischen Artikeln führt jährlich immer wieder zu hunderten von Unfällen und Bränden. So ereignen sich durchschnittlich rund 250 Unfälle mit Feuerwerkskörpern an einem 1. August. Die durch Feuerwerkskörper verursachten Sachschäden an Gebäuden belaufen sich dabei auf durchschnittlich rund dreieinhalb Millionen Franken. Damit der 1. August unfallfrei bleibt, ist unbedingt darauf zu achten, dass Feuerwerkskörper so abbrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. Insbesondere muss aufgrund der Brandgefahr darauf geachtet werden, dass das Feuerwerk nicht zu nahe an Gebäuden, Sitzplätzen und Balkonen abgefeuert wird. Die fahrlässige Verursachung eines Brandes hat im Übrigen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Selbstverständlich besteht die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht auch am 1. August: Feuerwerkkörper dürfen nicht während der ganzen Nacht abgebrannt werden. Das Abfeuern nach Mitternacht ist im Gegensatz zum Jahreswechsel nicht mehr zulässig, was auch für Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien gilt.

Sinnvolle Versicherungen
Die Schäden infolge eines Brandes am Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt. In den Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch abgeschlossen werden muss, ist diese Versicherung unbedingt abzuschliessen. Feuerschäden am Mobiliar deckt die Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung abgeschlossen wurde. Es ist zu beachten, dass bei grobfahrlässiger Verursachung eines Brandes die Versicherung Regress auf den Schadensverursacher nehmen kann.

Fahnenaushänge erlaubt
Das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel gestattet. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenflächen einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht zählen. Für den Aushang von Fahnen in diesem Bereich wäre eigentlich eine Bewilligung des Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ist aber der Aushang von Fahnen am 1. August ohne weiteres zu tolerieren.

Quelle: HEV Schweiz

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