Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen – Artikel 293 StGB auf dem Prüfstand

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Artikel 293 Strafgesetzbuch ist bereits seit längerem Gegenstand von Diskussionen. Regelmässig wird gefordert, ihn aufzuheben, zumeist nachdem Journalisten gemäss dieser Bestimmung verurteilt wurden. So beispielsweise im Falle der zwei Artikel, welche Ende Januar 1997 in der «SonntagsZeitung» erschienen und in denen mehrere Passagen aus einem vertraulichen, von Botschafter Carlo Jagmetti verfassten Strategiepapier zu den nachrichtenlosen Vermögen zitiert wurden. Der verantwortliche Journalist wurde vom Bezirksgericht Zürich zu einer Busse von 800 Franken verurteilt. Dieses Urteil wurde bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg weitergezogen. Dieser verurteilte die Schweiz am 26. April 2006 erstinstanzlich wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention. Danach zog die Schweiz das Urteil an die Grosse Kammer des EGMR weiter, welche am 10. Dezember 2007 den vorinstanzlichen Entscheid aufhob.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichten ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen: Es soll nicht mehr strafbar sein, amtliche geheime Verhandlungen zu veröffentlichen, «wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Die Minderheit beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben. Sie stösst sich daran, dass der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet, verurteilt wird, während diejenige Person, die das Geheimnis gebrochen hat, oft der Strafverfolgung entgeht, da sie nicht identifiziert werden kann oder unter dem Schutz der Immunität steht.

Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Justiz bis zum 31. März 2015 in schriftlicher oder elektronischer Form zuzustellen (Bundesamt für Justiz, z.H. Frau Alessandra Ignoto, Bundesrain 20, 3003 Bern; alessandra.ignoto@bj.admin.ch). Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der allgemeinen Bundesverwaltung abgerufen werden.

Source:
Das Schweizer Parlament
3003 Bern
Schweiz
www.parlament.ch

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