Kommission sagt deutlich ja zum einschlägigen Gesetz

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Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen stellen in vielerlei Hinsicht ein Problem dar. Die Schweiz reagierte ab Ende der Achtzigerjahre auf diese Situation, indem sie den Weg einer proaktiven, auf den zwei Säulen der Prävention und der Rechtshilfe beruhenden Rückerstattungspolitik wählte. Die zunehmende Anzahl von Staaten, deren staatliche Strukturen versagen, namentlich die Fälle Mobutu und Duvalier, haben jedoch auch die Grenzen dieses Systems aufgezeigt. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf ist die Antwort auf die Schwierigkeiten, welche die Schweizer Behörden bei der Rückerstattung von in der Schweiz blockierten Geldern haben, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit solchen Staaten ergebnislos verläuft.

Diese Vorlage versteht sich als Ergänzung zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Sie ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten, die offensichtlich unrechtmässiger Herkunft sind, ohne strafrechtliche Verurteilung. Der Gesetzesentwurf umfasst die drei Instrumente der Sperrung, Einziehung und Rückerstattung, die in Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Herkunftsstaat von in der Schweiz liegenden unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zu führen, das den Anforderungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen entspricht. Das Gesetz soll auch bei den Duvalier-Geldern Anwendung finden, die der Bundesrat Anfang Jahr erneut sperren musste, nachdem das Bundesgericht entschieden hatte, dass sie aufgrund der Verfolgungsverjährung an die Vermögensträger zurückzuerstatten sind.

Die Kommission lehnte mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen einen Antrag ab, wonach das Gesetz nicht zur Anwendung kommen soll, wenn ein Geschädigter an den Vermögenswerten Rechte gemäss Artikel 70 des Strafgesetzbuches (Einziehung) geltend machen kann. Ein weiterer Antrag, der vorsah, dass die Sperr- und Rückerstattungskosten ganz oder teilweise den Finanzintermediären in Rechnung gestellt werden können, wurde mit 8 zu 5 Stimmen verworfen. Diese beiden Änderungen werden dem Rat als Minderheitsanträge unterbreitet.
Strafbehördenorganisationsgesetz. Konkretisierung auf Verordnungsebene

Das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 sieht vor, dass die Bundesversammlung auf Verordnungsebene zum einen das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und zum andern die Einzelheiten der Organisation und der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft regelt. Die Kommission hat ihre Tätigkeit zur Ausarbeitung dieser beiden Verordnungen aufgenommen, indem sie am 22. April 2010 zwei parlamentarische Initiativen beschloss ( 10.441 und 10.442 ). Die Schwesterkommission des Nationalrats stimmte diesen Initiativen am 30. April zu. Die Kommission des Ständerats hat nun die zwei Verordnungsentwürfe einstimmig angenommen. Zudem beantragt sie ihrem Rat, das Strafbehördenorganisationsgesetz so zu ändern, dass das Schweizer Bürgerrecht als Wahlvoraussetzung für Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen festgelegt wird. Die Verordnungen sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Über ihre Beschlüsse zur Volksinitiative gegen die Abzockerei ( 08.080 ) hat die Kommission bereits in einer Medienkonferenz orientiert.

Die Kommission hat am 20. Mai 2010 unter dem Vorsitz von Ständerat Claude Janiak (S, BL) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

Bern, 21. Mai 2010 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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