Problematische Weiterentwicklung von Schengen

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Die SPK-N prüfte im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands die Übernahme der Rückführungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (09.087 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Übernahme der Rückführungsrichtlinie und Änderung des AuG) . In der Gesamtabstimmung sprach sich die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen für die Vorlage aus. Sie betrachtet allerdings das Ausmass der Umsetzung dieser Weiterentwicklung mit einiger Skepsis und zeigt sich vor allem beunruhigt über den damit verbundenen Eingriff in das Schweizer Asylrecht. Sie lehnt es mit 17 zu 9 Stimmen ab, im geltenden Recht die Höchstdauer der Ausschaffungshaft von 24 auf 18 Monate zu verkürzen. In den Augen der Kommissionsmehrheit muss das Schweizer Recht Geltung haben. Es gebe somit keinen Grund, eine Bestimmung zu ändern, die in einer Volksabstimmung angenommen wurde und erst seit 2007 in Kraft ist. Die Kommissionsminderheit ist der Auffassung, dass die Schweiz sich an die von ihr eingegangene Verpflichtung, den Schengen-Besitzstand zu übernehmen, halten sollte. Ausserdem wäre es ihrer Meinung nach unbesonnen, den Schengen-Besitzstand wegen einer letztlich eher geringfügigen Änderung zu gefährden, da die Ausschaffungshaft nur sehr selten länger als 18 Monate dauere. Die Kommission hat zudem die vom Ständerat angenommene Vorlage dem Entscheid vom 10. Februar 2010 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) angepasst: Die Praxis des Bundesamtes für Migration, in Dublin-Verfahren Beschwerdeführende in den Dublin-Mitgliedstaat zu überstellen, sobald der erstinstanzliche Entscheid bekannt ist, hat nämlich nach Auffassung des BVGer gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes verstossen. Das BVGer befand, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit haben muss, solange in der Schweiz zu bleiben, bis das BVGer sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eines Dublin-Nichteintretensentscheids geäussert hat. Die Anpassung der Praxis an diesen Entscheid führt allerdings zu Verzögerungen beim Vollzug von Wegweisungen in den zuständigen Dublin-Staat. Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorgeschlagenen und von der Kommission angenommenen Änderungen ermöglichen es, den Vollzug bei Dublin-Verfahren zu verbessern und zu vermeiden, dass die betroffenen Personen nach der Entscheideröffnung untertauchen.
09.414 n Pa.Iv. Fraktion V. Völkerrecht soll Landesrecht nicht brechen

Wie soll vorgegangen werden, wenn ein Bundesgesetz einer völkerrechtlichen Norm widerspricht? Gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht gleichermassen massgebend. Die SVP-Fraktion möchte nun präzisieren, dass im Falle eines Widerspruchs, das jüngere Bundesgesetz dem älteren Staatsvertrag vorgehe. Die Kommission möchte jedoch an der Gleichwertigkeit von Völkerrecht und Bundesgesetzen festhalten und lehnt die parlamentarische Initiative mit 13 zu 9 Stimmen und einer Enthaltung ab. Das Bundesgericht hat bei Kollisionsfällen eine differenzierte Praxis entwickelt, die sich in den Einzelfällen bewährt hat und insbesondere auch der unterschiedlichen Bedeutung der internationalen Verträge Rechnung trägt. Die Kommissionsminderheit ist jedoch der Ansicht, dass der Wille des Gesetzgebers über den von den Regierungen ausgearbeiteten internationalen Verträgen stehen müsse.

Die Kommission tagte am 20./21. Mai 2010 unter Vorsitz von Nationalrat Yvan Perrin (V, NE).

Bern, 21. Mai 2010 Parlamentsdienste

Quelle: News Service des Schweizer Parlaments

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