Untermiete – Wenn der Mieter zum Vermieter wird

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Ein begrenzter Auslandaufenthalt, Aufteilen der Mietkosten – verschiedene Gründe können Mieter dazu bewegen, ihre Wohnung oder zumindest Teile davon weiterzuvermieten. Unterzeichnet ein Mieter einen Untermietvertrag, so wird er zum Vermieter und übernimmt die Rechte und Pflichten des Vermieters.

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, mit der Zustimmung des Vermieters ihre Wohnung ganz oder teilweise zu vermieten. Die Formularmietverträge enthalten in der Regel eine Bestimmung, welche den Mieter zur Einholung einer schriftlichen Bewilligung verpflichtet. Der Vermieter kann die Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, die Bedingungen der Untermiete missbräuchlich sind oder dem Vermieter durch die Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Missbräuchlich wäre eine Untermiete beispielsweise, wenn der Mieter sich an der Untermiete bereichern würde. Als wesentlicher Nachteil für den Vermieter könnte beispielsweise eine Überbelegung des Mietobjekts bezeichnet werden. Für die Einholung der Bewilligung empfiehlt es sich, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete (in der Regel eine Kopie des Mietvertrages) sowie die Personalien des Untermieters mitzuteilen.

Mietvertrag abschliessen
Wie in einem herkömmlichen Mietverhältnis ist es auch bei der Untermiete dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschliessen und damit die Vertragskonditionen klar festzuhalten. Der Untermietpreis muss in einem angemessenen Verhältnis zum Hauptmietzins stehen – wenn der Untermieter beispielsweise bloss eines von fünf Zimmern nutzt, so kann ihm in der Regel nicht die Hälfte des Hauptmietzinses verrechnet werden. Der Mieter darf also grundsätzlich mit der Untervermietung keinen missbräuchlichen Gewinn erzielen. Nebst dem Mietzins kann der Mieter anteilmässig an den Nebenkosten in Rechnung beteiligt werden. Insbesondere bei der Mitbenutzung empfiehlt es sich, beim Abschluss des Vertrages auch die Aufteilung der Kosten für Telefon und Internet zu regeln. Des Weiteren ist auch die Höhe der Kaution festzuhalten. Wie bei der Hauptmiete gilt, dass die Kaution drei Monatsmieten nicht überschreiten darf.

Rechte und Pflichten
Schliesst ein Mieter mit einem Untermieter einen Mietervertrag, so bleibt der Mieter Vertragspartner des Vermieters. Er haftet somit weiterhin für die Begleichung des Mietzinses sowie für allfällige Schäden. Beschädigt der Untermieter beispielsweise den Bodenbelag, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten entschädigen und den Betrag beim Untermieter einziehen.

Mit der Unterzeichnung des Untermietvertrags wird der Mieter gegenüber seinem Untermieter zum Vermieter. Zu den Pflichten des Vermieters zählen beispielsweise die Behebung von Mängeln, das rechtzeitige und formgerechte Mitteilen einer allfälligen Mietzinserhöhung oder Kündigung. Es ist zu beachten, dass das Untermietverhältnis nie länger dauern kann als das Hauptmietverhältnis. Das hat zur Folge, dass das Untermietverhältnis maximal nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden kann.

Quelle: HEV Schweiz

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