Wohnliegenschaft brennt – Auswirkungen auf Mietverhältnisse

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Gemäss der Schweizer Brandstatistik ereignen sich in der Schweiz jährlich ca. 20‘000 Häuser- und Wohnungsbrände. Dabei sterben jährlich bis zu 40 Menschen und 200 Menschen ziehen sich schwere Verletzungen zu. Nicht immer sind die Brände zum Glück so verheerend wie das Grossfeuer in Winterthur.

Mietvertrag nicht mehr erfüllbar
Brennt wie vorliegend eine Mietliegenschaft völlig ab und ist der Brand nicht vom Vermieter zu vertreten, so liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch den Vermieter vor. Dieser kann in einem solchen Fall seine Hauptleistung, die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an die Mieter, nicht mehr erbringen. Dies führt dazu, dass die bestehenden Mietverträge per sofort entschädigungslos erlöschen. Die Mieter können selbstverständlich von den in der Regel bereits bezahlten Monatsmietzinse den auf die nicht mehr benutzbare Zeit entfallenden Teil zurückverlangen. Nebenkosten sind noch für die Zeit bis zum Brandtag geschuldet und können vom Vermieter später noch in Rechnung gestellt werden.

Einige Räume bewohnbar
In den meisten Fällen ist eine Mietwohnung auch nach einem Zimmer- oder Küchenbrand nach wie vor teilweise bewohnbar. In diesen Fällen bleibt der Mietvertrag bestehen. Solche Brände gehen häufig auf Unachtsamkeit oder fahrlässiges Verhalten der Bewohner zurück. Meistens werden solche Brände durch Strom und elektrische Geräte, Kerzen, Zündhölzer, Raucherwaren und Feuerwerk verursacht. Ist das Verhalten des Mieters für einen Brand verantwortlich, so wird dieser dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Er schuldet nach wie vor den vollen Mietzins und haftet für Schäden am Gebäude (z.B. Russ- oder Brandschäden an Decken und Wänden). Trägt der Mieter an einem Wohnungsbrand kein Verschulden, so kann er für die Dauer der Mangelbeseitigung vom Vermieter eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden des Vermieters voraus. Für Schadenersatz (beschädigtes Mobiliar, vorübergehender Hotelaufenthalt des Mieters) muss der Vermieter dagegen nur dann aufkommen, wenn ihn am Brand ein Verschulden trifft.

Bei Bränden in Mehrfamilienhäusern werden Schäden am Hausrat von den privaten Hausratsversicherungen der Mieter zum Neuwert übernommen. Mieter sollten stets nicht nur eine Hausratsversicherung sondern auch eine persönliche Haftpflichtversicherung abschliessen. Mit letzterer kann das Risiko von Schäden am Gebäude, welche vom Mieter zu vertreten sind, abgesichert werden.

lic.iur. Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz

Quelle: Hauseigentümer Verband Schweiz

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