Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) haben die Parlamentarische Initiative (Pa.Iv.) vom 29. März 2010 der Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) zur Kenntnis genommen. Die GPK sind der Ansicht, das von der rein formellen Vereinheitlichung der Steuerung verselbständigter Einheiten des Bundes mittels gesetzlicher Pflicht des Bundesrates zur Festlegung strategischer Ziele abzusehen ist. Leider ist die FK-N diesem Anliegen der GPK, das in einem Mitbericht mitgeteilt wurde, in keiner Weise entgegen gekommen. Es werden von der Pa.Iv. aber keine negativen Auswirkungen für die Oberaufsichtstätigkeit der GPK erwartet. Die angestrebte Vereinheitlichung der Berichterstattung unterstützen die GPK.
Dem Bundesrat soll mittels den im Rahmen der Pa.Iv. der FK-N (07.494) vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen ein Instrument für die Steuerung ausgelagerter Einheiten gesetzlich vorgeschrieben und den Oberaufsichtskommissionen ein zusätzliches Instrument gegeben werden, auf diese Steuerung durch den Bundesrat Einfluss zu nehmen. Vor dem Hintergrund der durch die GPK auszuübenden Geschäftsführungskontrolle sind diese Forderungen der Pa.Iv. der FK-N für die GPK nicht von zentraler Bedeutung bzw. erbringen aus Sicht der GPK für ihre Aufgabenwahrnehmung nur zum Teil einen Mehrwert:
Die GPK sind der Ansicht, dass die FK-N mit ihrer Pa.Iv. zu stark aus der Sicht des Eigners operiert und dabei die Gewährleistungsfunktion des Bundes in Bezug auf die ausgelagerten öffentlichen Aufgaben zu kurz kommt. Zudem wird zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Träger von Bundesaufgaben Rücksicht genommen. Eine Pflicht des Bundesrates zur Steuerung der ausgelagerten Einheiten über die Vorgabe strategischer Ziele greift aus Sicht der GPK zu kurz; sie ist weder notwendig noch adäquat, noch soll sie mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) am richtigen Ort normiert werden. Vielmehr sollten Regelungen des Gegenstandes der Aufsicht bzw. Steuerung des Bundesrates gegenüber den verselbstständigten Trägern von Bundesaufgaben getroffen werden und sie sollten in den betreffenden Organisationserlassen erfolgen.
Aus Sicht der GPK wäre der Bundesrat eher explizit im RVOG darauf zu verpflichten, dass er alle verselbstständigten Einheiten tatsächlich steuert, soweit eine Steuerung durch den Bundesrat im entsprechenden Organisationserlass vorgesehen ist. Bei den Steuerungsmitteln sollte ihm dagegen die Freiheit gelassen werden, von den selbst gesetzten Regeln (grundsätzliche Steuerung mittels strategischen Zielen, vgl. Corporate Governance-Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006; 06.072) Abstand zu nehmen und dies mit anderen Instrumenten zu tun, wenn dies die einzelne ausgelagerte Aufgabe oder aber der Träger der ausgelagerten Aufgabe erfordern und im Organisationserlass selbst vom Gesetzgeber keine explizite Regelung festgehalten wurde. Letztlich ist faktisch jede Auslagerung ein Einzelfall, dem gerecht zu werden ist; das gilt explizit auch für die gesetzliche Regelung der Aufsicht und Steuerung durch den Bund.
Auch ist aus der Perspektive der Oberaufsicht der GPK die Anknüpfung der Oberaufsicht alleine an den strategischen Zielen des Bundesrates ohnehin ein zu enger Ansatz, welcher der Aufgabe der GPK nicht gerecht wird.
Die GPK erachten ihre Rolle als eine Mehrfache. Einerseits haben sie die Funktion der Kontrolle, ob der Bundesrat seinen Vollzugs- und Staatsleitungsfunktionen nachkommt. Dabei nehmen die Kommissionen ihre Kontrollaufgabe seit längerer Zeit und in Übereinstimmung mit dem Parlament nicht nur nachträglich, sondern auch begleitend wahr. Alles andere wäre völlig unpraktikabel und würde die dem Parlament verfassungsmässig zustehende Stellung gegenüber Bundesrat und Verwaltung massgeblich schwächen. Auf der anderen Seite haben die Kommissionen auch die Aufgabe, auf allfällige Mängel in der Gesetzgebung bzw. in Bezug auf die Vorgaben für den Vollzug durch den Bundesrat aufmerksam zu machen. Beide Funktionen hat die Oberaufsicht in Bezug auf alle der Oberaufsicht unterstehenden Einheiten und damit auch in Bezug auf die ausgelagerten Träger von Bundesaufgaben zu erfüllen. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben stehen den GPK auch bei den ausgelagerten Einheiten auf der einen Seite weit reichende Informations- und Anhörungsrechte auf der anderen Seite „bloss“ ein Empfehlungsrecht gegenüber dem Bundesrat, soweit dieser gegenüber der im konkreten Fall betroffenen ausgelagerten Einheiten zuständig ist. Die Realisierung von darüber hinausgehenden Massnahmen bezüglich ausgelagerter Einheiten, welche sich aufgrund der Oberaufsichtstätigkeit der Aufsichtskommissionen ergeben haben, müssen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Dazu stehen auch den Aufsichtskommissionen die ordentlichen parlamentarischen Instrumente zur Verfügung.
Deshalb sind die GPK auch der Ansicht, dass es keiner zusätzlichen Instrumente bedarf, um ihrer Oberaufsichtsfunktion auch gegenüber den ausgelagerten Einheiten wahrzunehmen. Folglich bringt die von der FK-N vorgeschlagene Ergänzung für die GPK faktisch keinen Mehrwert.
Aus diesen Gründen lehnen die GPK die Pa.Iv. der FK-N in der vorliegenden Form weitgehend ab, was die Kommissionen der FK-N im Rahmen des Mitberichtverfahrens mitgeteilt haben.
Hingegen ist eine stärker vereinheitlichte und stufengerechte Berichterstattung zur Aufgabenwahrnehmung durch die ausgelagerten Einheiten, zu ihrer Zielerreichung und zur Aufgabenwahrnehmung des Bundesrates aus Sicht der GPK zu begrüssen. Sie würde die reguläre Oberaufsichtstätigkeit vereinfachen, indem sie die für diese Funktion notwendige Information enthält und damit die GPK nur bei besonderem Bedarf direkt mit der entsprechenden Einheit in direkten Kontakt treten müsste.
Die GPK haben am 28. Mai 2010 unter der Leitung von Frau Nationalrätin Maria Roth-Bernasconi (SP, GE), Präsidentin der GPK-N, und Herrn Ständerat Claude Janiak (SP, BL), Präsident der GPK-S, in Bern getagt.
Bern, den 28. Mai 2010 Parlamentsdienste